Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -

   Achter Abschnitt - Übergangsvorschriften (§§ 114 - 120)   
§ 116a
Übergangsregelung zur Beitragshaftung

§ 28e Absatz 3b und 3d Satz 1 in der am 30. September 2009 geltenden Fassung finden weiter Anwendung, wenn der Unternehmer mit der Erbringung der Bauleistungen vor dem 1. Oktober 2009 beauftragt worden ist.

Rechtsprechung zu § 116a SGB IV

2 Entscheidungen zu § 116a SGB IV in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 116a SGB IV

Querverweise

Auf § 116a SGB IV verweisen folgende Vorschriften:

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