Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
| Achter Abschnitt - Übergangsvorschriften (§§ 114 - 120) |
§ 28e Absatz 3b und 3d Satz 1 in der am 30. September 2009 geltenden Fassung finden weiter Anwendung, wenn der Unternehmer mit der Erbringung der Bauleistungen vor dem 1. Oktober 2009 beauftragt worden ist.
Rechtsprechung zu § 116a SGB IV
2 Entscheidungen zu § 116a SGB IV in unserer Datenbank:
- SG Hildesheim, 12.08.2011 - S 21 U 4/05
Arbeits- & Sozialrecht - Wann haftet Hauptunternehmer für Sozialabgaben?
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.08.2011 - L 3 U 137/11
Bauarbeitsrecht - Haftung für Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung
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Querverweise
Auf § 116a SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Aufbringung der Mittel
- Allgemeine Vorschriften
- Beitragspflicht
- § 150 (Beitragspflichtige)
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