Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
| Achter Abschnitt - Übergangsvorschriften (§§ 114 - 120) |
§ 119
Übergangsregelungen zur Aufhebung des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises; Löschung der bisher gespeicherten Daten
(1) Alle Daten, die nach den §§ 96, 97 sowie 99 bis 102 in der bis zum Ablauf des 2. Dezember 2011 geltenden Fassung an die Zentrale Speicherstelle und an die Registratur Fachverfahren übermittelt wurden und gespeichert werden, sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises entstandenen und gespeicherten Daten sind von der Zentralen Speicherstelle und der Registratur Fachverfahren unverzüglich zu löschen. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat den nach § 99 Absatz 3 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 2. Dezember 2011 geltenden Fassung verwalteten Datenbank-Hauptschlüssel unverzüglich zu löschen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 bleiben die Zentrale Speicherstelle und die Registratur Fachverfahren nach § 96 in der bis zum Ablauf des 2. Dezember 2011 geltenden Fassung bestehen, bis die Löschung der bei der jeweiligen Stelle gespeicherten Daten nach Absatz 1 abgeschlossen ist.
Rechtsprechung zu § 119 SGB IV
2 Entscheidungen zu § 119 SGB IV in unserer Datenbank:
- BVerfG, 15.12.2005 - 1 BvR 2566/05
- BVerfG, 18.12.2006 - 1 BvR 1930/05
Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung der Fälligkeit des ...
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