Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Erster Abschnitt - Grundsätze und Begriffsbestimmungen (§§ 1 - 18o) |
Vierter Titel - Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes (§§ 18a - 18e) |
(1) Der Berechtigte hat das zu berücksichtigende Einkommen nachzuweisen.
(2) 1Bezieher von Arbeitsentgelt und diesem vergleichbaren Einkommen können verlangen, dass ihnen der Arbeitgeber eine Bescheinigung über das von ihnen für das letzte Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt oder vergleichbare Einkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, ausstellt. 2Der Arbeitgeber ist zur Ausstellung der Bescheinigung nicht verpflichtet, wenn er der Sozialversicherung das Arbeitsentgelt gemäß den Vorschriften über die Erfassung von Daten und Datenübermittlung bereits gemeldet hat. 3Satz 2 gilt nicht, wenn das tatsächliche Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt oder die abgegebene Meldung nicht für die Rentenversicherung bestimmt war.
(3) Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen können verlangen, dass ihnen die Zahlstelle eine Bescheinigung über das von ihr im maßgebenden Zeitraum gezahlte Erwerbsersatzeinkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, ausstellt.
(4) Bezieher von Vermögenseinkommen können verlangen, dass ihnen die Kapitalerträge nach § 20 des Einkommensteuergesetzes auszahlende Stelle eine Bescheinigung über die von ihr im letzten Kalenderjahr gezahlten Erträge ausstellt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2009 | Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 19.12.2007 |
Rechtsprechung zu § 18c SGB IV
4 Entscheidungen zu § 18c SGB IV in unserer Datenbank:
- LSG Schleswig-Holstein, 29.04.2004 - L 5 Lw 9/03
Alterssicherung der Landwirte - Produktionsaufgaberente - Zusammentreffen mit ...
- SG Oldenburg, 20.03.2007 - S 5 RA 288/04
- LSG Hamburg, 19.01.2005 - L 1 LW 1/02
Neufeststellung der Produktionsaufgaberente für einen Landwirt; Rücknahme des ...
- BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 17/98 R
Anrechnung von steuerlichen Gewinnen auf Hinterbliebenenrenten
Querverweise
Auf § 18c SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes
- § 18e (Ermittlung von Einkommensänderungen)
- Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren
- § 108 (Elektronische Übermittlung von Anträgen und sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Renten, Beihilfen, Abfindungen
- Leistungen an Hinterbliebene
- § 65 (Witwen- und Witwerrente)