Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Erster Abschnitt - Grundsätze und Begriffsbestimmungen (§§ 1 - 18o) |
Vierter Titel - Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes (§§ 18a - 18e) |
(1) 1Für Bezieher von Arbeitsentgelt und diesem vergleichbaren Einkommen hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Versicherungsträgers das von ihnen für das letzte Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt und vergleichbare Einkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, mitzuteilen. 2Der Arbeitgeber ist zur Mitteilung nicht verpflichtet, wenn er der Sozialversicherung das Arbeitsentgelt gemäß den Vorschriften über die Erfassung von Daten und Datenübermittlung bereits gemeldet hat. 3Satz 2 gilt nicht, wenn das tatsächliche Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.
(2) Bezieher von Arbeitseinkommen haben auf Verlangen des Versicherungsträgers ihr im letzten Kalenderjahr erzieltes Arbeitseinkommen und den Zeitraum, in dem es erzielt wurde, bis zum 31. März des Folgejahres mitzuteilen.
(3) Für Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen haben die Zahlstellen auf Verlangen des Versicherungsträgers das von ihnen im maßgebenden Zeitraum gezahlte Erwerbsersatzeinkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, mitzuteilen.
(3a) 1Bezieher von Vermögenseinkommen haben auf Verlangen des Versicherungsträgers ihr im letzten Kalenderjahr erzieltes Einkommen mitzuteilen. 2Für Bezieher von Kapitalerträgen nach § 20 des Einkommensteuergesetzes haben die auszahlenden Stellen eine Bescheinigung über die von ihr gezahlten Erträge auszustellen.
(5) Im Fall des § 18d Abs. 2 findet § 18c für den erforderlichen Nachweis der Einkommensminderung entsprechende Anwendung.
(6) Bei der Berücksichtigung von Einkommensänderungen bedarf es nicht der vorherigen Anhörung des Berechtigten.
(7) Wird eine Rente wegen Todes wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nach dem 1. Juli eines jeden Jahres weiterhin in vollem Umfang nicht gezahlt, ist der Erlass eines erneuten Verwaltungsaktes nicht erforderlich.
Fassung aufgrund des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) vom 11.11.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2017 | Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) | 11.11.2016 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 19.12.2007 | |
23.06.2006 | Gesetz über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006 | 15.06.2006 |
Rechtsprechung zu § 18e SGB IV
105 Entscheidungen zu § 18e SGB IV in unserer Datenbank:
- BSG, 20.01.2021 - B 13 R 13/19 R
Anspruch auf Hinterbliebenenrente
- LSG Baden-Württemberg, 17.12.2021 - L 8 R 2965/20
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2017 - L 14 R 1067/16
Neufestsetzung einer großen Witwenrente unter Anrechnung des Familienzuschlags ...
- LSG Baden-Württemberg, 24.06.2014 - L 11 R 3853/13
Verfassungsmäßigkeit der Regelungen im SGB 6 über die Anrechnung von Erwerbs- und ...
- LSG Bayern, 02.07.2002 - L 5 RJ 698/01
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Rentenversicherung - Anrechnung von steuerfreien Aufstockungsbeträgen auf die ...
- LSG Baden-Württemberg, 26.06.2014 - L 10 R 3040/11
- BSG, 12.10.2010 - B 13 R 255/10 B
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.07.2020 - L 1 R 322/17
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.04.2013 - L 22 R 927/11
Einkommensanrechnung beim Bezug einer großen Witwenrente
Querverweise
Auf § 18e SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren
- § 108 (Elektronische Übermittlung von Anträgen und sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Renten, Beihilfen, Abfindungen
- Leistungen an Hinterbliebene
- § 65 (Witwen- und Witwerrente)