Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -

   Zweiter Abschnitt - Leistungen und Beiträge (§§ 19 - 28)   
   Erster Titel - Leistungen (§§ 19 - 19a)   
§ 19a
Benachteiligungsverbot

Bei der Inanspruchnahme von Leistungen, die den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung, der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung betreffen, darf niemand aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind.

Rechtsprechung zu § 19a SGB IV

7 Entscheidungen zu § 19a SGB IV in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 19a SGB IV

Querverweise

Auf § 19a SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
    SGB IV
      Grundsätze und Begriffsbestimmungen
        Geltungsbereich und Umfang der Versicherung
          § 1 (Sachlicher Geltungsbereich)

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