Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
| Zweiter Abschnitt - Leistungen und Beiträge (§§ 19 - 28) |
| Erster Titel - Leistungen (§§ 19 - 19a) |
Bei der Inanspruchnahme von Leistungen, die den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung, der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung betreffen, darf niemand aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind.
Rechtsprechung zu § 19a SGB IV
7 Entscheidungen zu § 19a SGB IV in unserer Datenbank:
- SG Leipzig, 30.04.2007 - S 19 AS 2000/06
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Verfassungsmäßigkeit der ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2010 - L 16 KR 271/09
Krankenversicherung
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.01.2012 - L 27 R 1018/10
Altersrente für Frauen
- BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 7/08 R
Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für Maßnahmen zur ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2008 - L 5 KR 93/07
Krankenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2008 - L 5 KR 93/07
- VG Trier, 29.04.2009 - 5 K 806/08
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass eine bei einer Bezirksärztekammer ...
- LSG Bayern, 20.05.2009 - L 13 R 561/08
Anspruch auf Rente wegen Alters, Benachteiligung bei Nichterfüllung von Beitrags- ...
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Querverweise
- SGB IV
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Geltungsbereich und Umfang der Versicherung
- § 1 (Sachlicher Geltungsbereich)
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Allgemeiner Teil
- § 2 (Anwendungsbereich)
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