Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -

   Zweiter Abschnitt - Leistungen und Beiträge (§§ 19 - 28)   
   Zweiter Titel - Beiträge (§§ 20 - 28)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 20
Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich

(1) Die Mittel der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung werden nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige durch Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter, durch staatliche Zuschüsse und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.

(2) Der Übergangsbereich im Sinne dieses Gesetzbuches umfasst Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, die regelmäßig 2 000 Euro im Monat nicht übersteigen; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.

(2a) 1Bei Beschäftigten, deren monatliches Arbeitsentgelt aus einer mehr als geringfügigen Beschäftigung den oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs nach Absatz 2 nicht übersteigt, ist die beitragspflichtige Einnahme BE der Betrag in Euro, der sich nach folgender Formel berechnet:

[image:2022/2022I09711.gif|Formel (BGBl. 2022 I S. 971)].

2Dabei ist AE das Arbeitsentgelt in Euro, G die Geringfügigkeitsgrenze und F der Faktor, der sich berechnet, indem der Wert 28 Prozent geteilt wird durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. 3Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ist die Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung. 4Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Faktor F 0,7009. 5Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben. 6Zur Bestimmung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag wird als beitragspflichtige Einnahme der Betrag zu Grunde gelegt, der sich nach folgender Formel berechnet:

[image:2022/2022I09712.gif|Formel (BGBl. 2022 I S. 971)].

7Dabei ist BE die beitragspflichtige Einnahme in Euro, AE das Arbeitsentgelt in Euro und G die Geringfügigkeitsgrenze. 8Die §§ 121 und 123 des Sechsten Buches sind anzuwenden. 9Die Sätze 1 und 6 gelten nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.

(3) 1Der Arbeitgeber trägt abweichend von den besonderen Vorschriften für Beschäftigte für die einzelnen Versicherungszweige den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein, wenn

1. Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Monat bezogen 325 Euro nicht übersteigt, oder
2. Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten.

2Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in Satz 1 genannte Grenze überschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt dies nur für den um den Beitragsanteil, der allein vom Arbeitnehmer zu tragen ist, reduzierten Beitrag.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs vom 07.11.2022 (BGBl. I S. 1985), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs07.11.2022BGBl. I S. 1985
01.10.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung28.06.2022BGBl. I S. 969
01.07.2019
Änderung
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Änderung
Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz)28.11.2018BGBl. I S. 2016
01.01.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung05.12.2012BGBl. I S. 2474
03.05.2011
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes28.04.2011BGBl. I S. 687
22.07.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze15.07.2009BGBl. I S. 1939
01.06.2008
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten16.05.2008BGBl. I S. 842

Rechtsprechung zu § 20 SGB IV

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Querverweise

Auf § 20 SGB IV verweisen folgende Vorschriften:

    Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) 
      Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
        Arbeitslosengeld
          Höhe des Arbeitslosengeldes
            § 151 (Bemessungsentgelt)
     
      Finanzierung
        Beiträge und Verfahren
          Beiträge
            § 344 (Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter)
          Verfahren
            § 346 (Beitragstragung bei Beschäftigten)
    Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) 
      Leistungen der Krankenversicherung
        Leistungen bei Krankheit
          Krankengeld
            § 47 (Höhe und Berechnung des Krankengeldes)
     
      Finanzierung
        Beiträge
          Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
            § 226 (Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter)
          Beitragssätze, Zusatzbeitrag
            § 242 (Zusatzbeitrag)
          Tragung der Beiträge
            § 249 (Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung)
        Beitragszuschüsse
          § 257 (Beitragszuschüsse für Beschäftigte)
    Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) 
      Leistungen
        Renten
          Rentenhöhe und Rentenanpassung
            Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte
              § 70 (Entgeltpunkte für Beitragszeiten)
     
      Finanzierung
        Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht
          Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat
            § 154 (Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus)
        Beiträge und Verfahren
          Beiträge
            Beitragsbemessungsgrundlagen
              § 163 (Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter)
            Verteilung der Beitragslast
              § 168 (Beitragstragung bei Beschäftigten)
          Verfahren
            Meldungen
              § 194 (Gesonderte Meldung und Hochrechnung)
            Beitragserstattung und Beitragsüberwachung
              § 210 (Beitragserstattung)
     
      Sonderregelungen
        Ergänzungen für Sonderfälle
          Rentenhöhe und Rentenanpassung
            § 255e (Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025)
            § 256a (Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet)
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