Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Zweiter Abschnitt - Leistungen und Beiträge (§§ 19 - 28) |
Zweiter Titel - Beiträge (§§ 20 - 28) |
(1) Die Mittel der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung werden nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige durch Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter, durch staatliche Zuschüsse und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
(2) Der Übergangsbereich im Sinne dieses Gesetzbuches umfasst Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, die regelmäßig 2 000 Euro im Monat nicht übersteigen; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.
(2a) 1Bei Beschäftigten, deren monatliches Arbeitsentgelt aus einer mehr als geringfügigen Beschäftigung den oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs nach Absatz 2 nicht übersteigt, ist die beitragspflichtige Einnahme BE der Betrag in Euro, der sich nach folgender Formel berechnet:
[image:2022/2022I09711.gif|Formel (BGBl. 2022 I S. 971)].
2Dabei ist AE das Arbeitsentgelt in Euro, G die Geringfügigkeitsgrenze und F der Faktor, der sich berechnet, indem der Wert 28 Prozent geteilt wird durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. 3Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ist die Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung. 4Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Faktor F 0,7009. 5Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben. 6Zur Bestimmung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag wird als beitragspflichtige Einnahme der Betrag zu Grunde gelegt, der sich nach folgender Formel berechnet:
[image:2022/2022I09712.gif|Formel (BGBl. 2022 I S. 971)].
7Dabei ist BE die beitragspflichtige Einnahme in Euro, AE das Arbeitsentgelt in Euro und G die Geringfügigkeitsgrenze. 8Die §§ 121 und 123 des Sechsten Buches sind anzuwenden. 9Die Sätze 1 und 6 gelten nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.
(3) 1Der Arbeitgeber trägt abweichend von den besonderen Vorschriften für Beschäftigte für die einzelnen Versicherungszweige den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein, wenn
2Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in Satz 1 genannte Grenze überschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt dies nur für den um den Beitragsanteil, der allein vom Arbeitnehmer zu tragen ist, reduzierten Beitrag.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs vom 07.11.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2023 | Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs | 07.11.2022 | |
01.10.2022 | Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung | 28.06.2022 | |
01.07.2019 | Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) | 28.11.2018 | |
01.01.2013 | Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung | 05.12.2012 | |
03.05.2011 | Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes | 28.04.2011 | |
22.07.2009 | Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze | 15.07.2009 | |
01.06.2008 | Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten | 16.05.2008 |
verhältnisse § 23Fälligkeit § 23aEinmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen § 23bBeitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeit-
regelungen § 23cSonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen § 23dAbgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben bei Beendigung oder Ruhen des Beschäftigungs-
verhältnisses § 24Säumniszuschlag § 25Verjährung § 26Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge § 27Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs § 28Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs
Rechtsprechung zu § 20 SGB IV
122 Entscheidungen zu § 20 SGB IV in unserer Datenbank:
- BSG, 23.07.2014 - B 12 P 1/12 R
Krankenversicherung - Beschäftigte in Werkstatt für Behinderte - Übersteigen des ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.04.2012 - L 27 P 10/11
Pflegeversicherung - Beitragstragung bei versicherungspflichtig beschäftigten ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.04.2012 - L 27 P 10/11
- BSG, 15.08.2018 - B 12 R 4/18 R
Aufbringung der Mittel der Sozialversicherung
Zum selben Verfahren:
- LSG Thüringen, 19.10.2023 - L 1 U 708/22
Verletztengeldanspruch - Versicherungspflicht - Bemessungszeitraum - ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 29.06.2017 - B 10 EG 4/16 R
Elterngeld - Ermittlung des relevanten Einkommens - Einnahmen aus geringfügiger ...
- BFH, 04.03.2016 - X B 188/15
Feststellung fehlender Einkunftserzielungsabsicht - Revisionszulassung wegen ...
- BSG, 06.10.2020 - B 2 U 13/19 R
Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung während ...
- BSG, 22.09.2022 - B 4 AS 60/21 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorrangige Sozialleistungen - Pflicht zur ...
Querverweise
Auf § 20 SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
- Meldungen des Arbeitgebers und ihre Weiterleitung
- § 28a (Meldepflicht)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elterngeld
- § 2f (Abzüge für Sozialabgaben)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
- Arbeitslosengeld
- Höhe des Arbeitslosengeldes
- § 151 (Bemessungsentgelt)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen bei Krankheit
- Krankengeld
- § 47 (Höhe und Berechnung des Krankengeldes)
- Finanzierung
- Beiträge
- Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
- § 226 (Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter)
- Beitragssätze, Zusatzbeitrag
- § 242 (Zusatzbeitrag)
- Tragung der Beiträge
- § 249 (Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung)
- Beitragszuschüsse
- § 257 (Beitragszuschüsse für Beschäftigte)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Renten
- Rentenhöhe und Rentenanpassung
- Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte
- § 70 (Entgeltpunkte für Beitragszeiten)
- Finanzierung
- Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht
- Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat
- § 154 (Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- § 66 (Höhe und Berechnung des Übergangsgelds)
- Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)
- § 9 (Förderung)