Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Zweiter Abschnitt - Leistungen und Beiträge (§§ 19 - 28) |
Zweiter Titel - Beiträge (§§ 20 - 28) |
(1) 1Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. 2Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten nicht Zuwendungen nach Satz 1, wenn sie
vom Arbeitgeber erbracht werden. 3Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird, soweit die Absätze 2 und 4 nichts Abweichendes bestimmen.
(2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
(3) 1Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für Beschäftigte zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. 2Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist; auszunehmen sind Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus laufendem Arbeitsentgelt belegt sind.
(4) 1In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 3 Satz 2 übersteigt. 2Satz 1 gilt nicht für nach dem 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Absatz 2 einem in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März liegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen ist.
(5) Ist der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, ist für die Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts nach Absatz 4 Satz 1 allein die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebend.
Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2020 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 | |
01.01.2017 | Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) | 11.11.2016 | |
22.04.2015 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 15.04.2015 |
verhältnisse § 23Fälligkeit § 23aEinmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen § 23bBeitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeit-
regelungen § 23cSonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen § 23dAbgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben bei Beendigung oder Ruhen des Beschäftigungs-
verhältnisses § 24Säumniszuschlag § 25Verjährung § 26Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge § 27Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs § 28Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs
Rechtsprechung zu § 23a SGB IV
287 Entscheidungen zu § 23a SGB IV in unserer Datenbank:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2024 - L 1 R 61/19
Anfängliche Rechtswidrigkeit; Hochrechnung; Hochrechnungszeitraum; tatsächliche ...
- LSG Baden-Württemberg, 13.03.2018 - L 11 R 4065/16
(Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Auflösung von Arbeitszeitkonto - ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 10.12.2019 - B 12 R 9/18 R
Beitragsbemessung - Gesamtvergütung von auf Arbeitszeitkonten angesparten ...
- SG Mannheim, 28.09.2016 - S 4 R 3543/15
Versicherungsrechtliche Behandlung von Arbeitszeitkonten, die als ...
- BSG, 10.12.2019 - B 12 R 9/18 R
- BSG, 27.10.2023 - B 1 KR 69/22 B
- BSG, 18.10.2022 - B 12 KR 6/20 R
Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - Verteilung ...
- LSG Hamburg, 22.09.2021 - L 3 BA 3/21
Voraussetzungen einer Beitragspflicht für zusätzlich vom Arbeitgeber gewährte ...
- BSG, 17.12.2014 - B 12 KR 20/12 R
Sozialversicherung - Beitragspflicht von Fahrvergünstigungen - ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 17.12.2014 - B 12 KR 19/12 R
Nachträgliche Gesamtsozialversicherungsbeitragspflicht wegen gewährter ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 23a SGB IV
12.07.2000 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 112 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes, § 47 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 134 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) | BGBl. I S. 1082 |
Querverweise
Auf § 23a SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes
- § 18b (Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens)
- Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)
- § 7 (Aufbringung der Mittel)
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Leistungen
- § 21 (Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- § 67 (Berechnung des Regelentgelts)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Finanzierung
- Beiträge
- § 57 (Beitragspflichtige Einnahmen)