Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
| Zweiter Abschnitt - Leistungen und Beiträge (§§ 19 - 28) |
| Zweiter Titel - Beiträge (§§ 20 - 28) |
(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Abs. 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist.
(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.
(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.
Rechtsprechung zu § 26 SGB IV
368 Entscheidungen zu § 26 SGB IV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Bayern, 30.01.2013 - L 13 R 598/10
Die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV gilt grundsätzlich auch für ...
- BGH, 28.09.2005 - XII ZB 31/03
Sozialrecht - Zu Unrecht geleistete Rentenversicherungsbeiträge
- LSG Baden-Württemberg, 21.01.2011 - L 4 KR 4672/10
Rentenversicherung - Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - ...
- LSG Bayern, 27.01.2009 - L 6 LW 22/05
Alterssicherung der Landwirte - Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - ...
- LSG Baden-Württemberg, 21.01.2011 - L 4 R 4672/10
Anwendbarkeit der Neuregelung des § 26 Abs. 1 S. 3 SGB IV bei Einleitung ...
- SG Berlin, 13.01.2011 - S 30 R 2956/10
Rentenversicherung; sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis; ...
- LSG Thüringen, 30.08.2005 - L 6 KR 39/04
Umwandlung einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in ...
- LSG Baden-Württemberg, 24.03.2006 - L 4 KR 58/04
Sozialversicherung - Beitragsentrichtung iS des § 26 Abs 2 SGB 4 - kein ...
- BSG, 06.02.1992 - 12 RK 14/90
SGB IV § 26; SGB X § 111
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Querverweise
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Einkommen
- Steuerfreie Einnahmen
- § 3
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Finanzierung
- Beiträge und Verfahren
- Verfahren
- § 351 (Beitragserstattung)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Finanzierung
- Beiträge und Verfahren
- Verfahren
- Beitragserstattung und Beitragsüberwachung
- § 211 (Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge)