Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -

   Zweiter Abschnitt - Leistungen und Beiträge (§§ 19 - 28)   
   Zweiter Titel - Beiträge (§§ 20 - 28)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 28
Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs

Der für die Erstattung zuständige Leistungsträger kann

1. mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit dem ihm obliegenden Erstattungsbetrag verrechnen,
2. mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht entrichteten Beiträge mit künftigen Beitragsansprüchen aufrechnen.

Rechtsprechung zu § 28 SGB IV

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Querverweise

Auf § 28 SGB IV verweisen folgende Vorschriften:

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