Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
| Dritter Abschnitt - Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28a - 28r) |
| Dritter Titel - Auskunfts- und Vorlagepflicht, Prüfung, Schadensersatzpflicht und Verzinsung (§§ 28o - 28r) |
(1) Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter der Einzugsstelle schuldhaft eine diesem nach diesem Abschnitt auferlegte Pflicht, haftet die Einzugsstelle dem Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit sowie dem Gesundheitsfonds für einen diesen zugefügten Schaden. Die Schadensersatzpflicht wegen entgangener Zinsen beschränkt sich auf den sich aus Absatz 2 ergebenden Umfang.
(2) Werden Beiträge, Zinsen auf Beiträge oder Säumniszuschläge schuldhaft nicht rechtzeitig weitergeleitet, hat die Einzugsstelle Zinsen in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.
(3) Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter des Trägers der Rentenversicherung schuldhaft eine diesem nach § 28p auferlegte Pflicht, haftet der Träger der Rentenversicherung dem Gesundheitsfonds, der Krankenkasse, der Pflegekasse und der Bundesagentur für Arbeit für einen diesen zugefügten Schaden; dies gilt entsprechend gegenüber den Trägern der Unfallversicherung für die Prüfung nach § 166 Abs. 2 des Siebten Buches. Für entgangene Beiträge sind Zinsen in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.
Rechtsprechung zu § 28r SGB IV
33 Entscheidungen zu § 28r SGB IV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- SG Düsseldorf, 24.06.1997 - S 4 KR 174/95
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2004 - L 5 KR 223/02
Krankenversicherung
- LSG Berlin-Brandenburg, 03.11.2006 - L 1 KR 81/04
Schadensersatz wegen nicht rechtzeitig weitergeleiteter ...
- LSG Bayern, 29.01.2008 - L 5 KR 253/05
- BSG, 30.03.2000 - B 12 KR 15/99 R
Verjährungsfristen beim Schadensersatzanspruch gegen die Einzugsstelle
- BSG, 07.11.1996 - 12 RK 9/96
Pflicht der Einzugsstelle zur arbeitstäglichen Weiterleitung der Beiträge
- BSG, 13.03.1997 - 12 RK 11/96
Verwendung des Zinsgewinns bei der Anlage von Rentenversicherungsbeiträgen
- LG Dortmund, 21.01.2011 - 3 O 216/10
Schweigen auf nachträglichen Versuch der anderen Partei, ihre AGB in das ...
- LAG Schleswig-Holstein, 04.07.2006 - 5 Sa 119/06
Einbehalt rückständiger Sozialversicherungsbeiträge von laufenden Betriebsrenten ...
- LSG Berlin, 29.05.2002 - L 9 KR 29/99
Gesetzesmaterialien zu § 28r SGB IV
- Mitteilung der Bundesregierung vom 19.9.2008
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Einzelheiten und Hintergründe via AuS-Portal
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Querverweise
- SGB IV
- Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
- Verfahren und Haftung bei der Beitragszahlung
- § 28f (Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung)
- Auskunfts- und Vorlagepflicht, Prüfung, Schadensersatzpflicht und Verzinsung
- § 28q (Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der Rentenversicherung)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Finanzierung
- Beiträge und Verfahren
- Beiträge
- Zahlung der Beiträge
- § 174 (Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen)
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