Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -

   Dritter Abschnitt - Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28a - 28r)   
   Dritter Titel - Auskunfts- und Vorlagepflicht, Prüfung, Schadensersatzpflicht und Verzinsung (§§ 28o - 28r)   
§ 28r
Schadensersatzpflicht, Verzinsung

(1) Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter der Einzugsstelle schuldhaft eine diesem nach diesem Abschnitt auferlegte Pflicht, haftet die Einzugsstelle dem Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit sowie dem Gesundheitsfonds für einen diesen zugefügten Schaden. Die Schadensersatzpflicht wegen entgangener Zinsen beschränkt sich auf den sich aus Absatz 2 ergebenden Umfang.

(2) Werden Beiträge, Zinsen auf Beiträge oder Säumniszuschläge schuldhaft nicht rechtzeitig weitergeleitet, hat die Einzugsstelle Zinsen in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.

(3) Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter des Trägers der Rentenversicherung schuldhaft eine diesem nach § 28p auferlegte Pflicht, haftet der Träger der Rentenversicherung dem Gesundheitsfonds, der Krankenkasse, der Pflegekasse und der Bundesagentur für Arbeit für einen diesen zugefügten Schaden; dies gilt entsprechend gegenüber den Trägern der Unfallversicherung für die Prüfung nach § 166 Abs. 2 des Siebten Buches. Für entgangene Beiträge sind Zinsen in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.

Rechtsprechung zu § 28r SGB IV

33 Entscheidungen zu § 28r SGB IV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Gesetzesmaterialien zu § 28r SGB IV

Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz) vom 30.10.2008, in Kraft getreten am 5.11.2008:

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Literatur im Internet zu § 28r SGB IV

Querverweise

Auf § 28r SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
    SGB IV
      Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
        Verfahren und Haftung bei der Beitragszahlung
          § 28f (Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung)
        Auskunfts- und Vorlagepflicht, Prüfung, Schadensersatzpflicht und Verzinsung
          § 28q (Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der Rentenversicherung)

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