Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
| Vierter Abschnitt - Träger der Sozialversicherung (§§ 29 - 90a) |
| Erster Titel - Verfassung (§§ 29 - 42) |
(1) Bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen verwaltet der Vorstand die Krankenkasse und vertritt die Krankenkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für die Krankenkasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. In der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstandes die Krankenkasse vertreten können. Innerhalb der vom Vorstand erlassenen Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des Vorstands seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Vorstand; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat zu berichten über
| 1. | die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung, | |
| 2. | die finanzielle Situation und die voraussichtliche Entwicklung. |
Außerdem ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. Die Amtszeit beträgt bis zu sechs Jahre; die Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand besteht bei Krankenkassen mit bis zu 500 000 Mitgliedern aus höchstens zwei Personen, bei mehr als 500 000 Mitgliedern aus höchstens drei Personen. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich gegenseitig. § 37 Abs. 2 gilt entsprechend. Besteht der Vorstand nur aus einer Person, hat der Verwaltungsrat einen leitenden Beschäftigten der Krankenkasse mit dessen Stellvertretung zu beauftragen.
(5) Der Vorstand sowie aus seiner Mitte der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden von dem Verwaltungsrat gewählt. Bei Betriebskrankenkassen bleibt § 147 Abs. 2 des Fünften Buches unberührt; bestellt der Arbeitgeber auf seine Kosten die für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personen, so bedarf die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes der Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter im Verwaltungsrat. Stimmt der Verwaltungsrat nicht zu und bestellt der Arbeitgeber keine anderen Mitglieder des Vorstandes, die die Zustimmung finden, werden die Aufgaben der Vorstandsmitglieder auf Kosten der Betriebskrankenkasse durch die Aufsichtsbehörde oder durch Beauftragte der Aufsichtsbehörde einstweilen wahrgenommen.
(6) Der Verwaltungsrat hat bei seiner Wahl darauf zu achten, dass die Mitglieder des Vorstands die erforderliche fachliche Eignung zur Führung der Verwaltungsgeschäfte besitzen auf Grund einer Fort- oder Weiterbildung im Krankenkassendienst oder einer Fachhochschul- oder Hochschulausbildung sowie in beiden Fällen zusätzlich auf Grund mehrjähriger Berufserfahrung in herausgehobenen Führungsfunktionen. Die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich Nebenleistungen sowie die wesentlichen Versorgungsregelungen sind in einer Übersicht jährlich zum 1. März, erstmalig zum 1. März 2004 im Bundesanzeiger und gleichzeitig, begrenzt auf die jeweilige Krankenkasse und ihre Verbände, in der Mitgliederzeitschrift der betreffenden Krankenkasse zu veröffentlichen. Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den Vorstandsmitgliedern in Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates mitzuteilen.
(7) Für eine Amtsenthebung und eine Amtsentbindung eines Mitglieds des Vorstands durch den Verwaltungsrat gilt § 59 Abs. 2 und 3 entsprechend. Gründe für eine Amtsenthebung oder eine Amtsentbindung sind auch Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch den Verwaltungsrat, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Verstößt ein Mitglied des Vorstandes in grober Weise gegen seine Amtspflichten und kommt ein Beschluss des Verwaltungsrates nach § 59 Absatz 3 Satz 1 nicht innerhalb einer angemessenen Frist zustande, hat die Aufsichtsbehörde dieses Mitglied seines Amtes zu entheben; Rechtsbehelfe gegen die Amtsenthebung haben keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsprechung zu § 35a SGB IV
50 Entscheidungen zu § 35a SGB IV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- SG Detmold, 31.10.2007 - S 5 KR 235/04
Krankenversicherung
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 25.02.2008 - 1 BvR 3255/07
Pflicht zur Veröffentlichung von Vorstandsvergütungen der gesetzlichen ...
- BVerfG, 25.02.2008 - 1 BvR 3255/07
- SG Speyer, 25.07.2006 - S 13 KR 40/05
Verfassungs- und Europarechtsmäßigkeit der Offenlegungspflicht nach § 35a ...
- LG Itzehoe, 24.02.2011 - 6 O 209/09
Außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages eines Vorstandes einer ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Schleswig, 15.02.2010 - 16 W 8/10
Rechtsweg für Streitigkeiten nach Organstellungsverlust eines ...
- OLG Schleswig, 15.02.2010 - 16 W 8/10
- LSG Bayern, 18.01.2007 - L 4 KR 328/05
- SG Augsburg, 20.04.2005 - S 10 KR 320/04
- LSG Baden-Württemberg, 19.03.2007 - L 1 A 2763/06
Krankenkasse - Aufsichtsmaßnahme - Amtspflichtverletzung eines ...
- SG Detmold, 06.09.2006 - S 3 KR 54/04
Betriebskrankenkasse muss Vorstandsgehälter veröffentlichen
Zum selben Verfahren:
- BSG, 14.02.2007 - B 1 A 3/06 R
Krankenkasse - Veröffentlichung von Vorstandsvergütungen im Bundesanzeiger und ...
- BSG, 14.02.2007 - B 1 A 3/06 R
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Querverweise
- SGB IV
- Träger der Sozialversicherung
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
- § 79 (Organe)
- Organisation der Krankenkassen
- Arten der Krankenkassen
- Betriebskrankenkassen
- § 155 (Abwicklung der Geschäfte, Haftung für Verpflichtungen)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Organisation
- Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
- § 143b (Organe)
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