Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
| Vierter Abschnitt - Träger der Sozialversicherung (§§ 29 - 90a) |
| Erster Titel - Verfassung (§§ 29 - 42) |
(1) Solange und soweit die Wahl zu Selbstverwaltungsorganen nicht zustande kommt oder Selbstverwaltungsorgane sich weigern, ihre Geschäfte zu führen, werden sie auf Kosten des Versicherungsträgers durch die Aufsichtsbehörde selbst oder durch Beauftragte geführt. Die Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane zu berufen, wenn eine Wahl nicht zustande kommt, bleibt unberührt.
(2) Sind der Geschäftsführer und sein Stellvertreter oder ein Mitglied der Geschäftsführung für längere Zeit an der Ausübung ihres Amtes verhindert oder ist ihr Amt längere Zeit unbesetzt, kann der Vorstand einen leitenden Beschäftigten des Versicherungsträgers mit der vorübergehenden Wahrnehmung dieses Amtes beauftragen; bei einer Geschäftsführung erstreckt sich die Wahrnehmung des Amtes nicht auf den Vorsitz. Die Beauftragung ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Rechtsprechung zu § 37 SGB IV
10 Entscheidungen zu § 37 SGB IV in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2012 - L 16 KR 9/11
Krankenversicherung
- OLG Düsseldorf, 23.05.2007 - Verg 50/06
Vergabe - Ausschreibungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 11.06.2009 - C-300/07
Richtlinie 2004/18/EG - Öffentliche Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - ...
- EuGH, 11.06.2009 - C-300/07
- BayObLG, 24.05.2004 - Verg 6/04
Vergabe - AOK Bayern ist keine öffentliche Auftraggeberin!
- LSG Sachsen-Anhalt, 25.11.2010 - L 9 KA 2/10
Erstinstanzliche Zuständigkeit der Landessozialgerichte beim Verfahren zur ...
- VK Düsseldorf, 31.10.2007 - VK-31/07
AOK/RABATTVERTRÄGE: Vergabekammer verbietet AOK Rabattverträge für 40 Wirkstoffe
- BSG, 11.12.2003 - B 10 A 1/02 R
Rechtmäßigkeit einer Aufsichtsanordnung gegen die Sächsische Landwirtschaftliche ...
- VK Brandenburg, 23.07.2007 - 1 VK 26/07
Vergabe - Gesetzliche Krankenkassen sind keine öffentlichen Auftraggeber
- BAG, 13.12.1994 - 3 AZR 357/94
Abfindungsanspruch nach einem Rationalisierungsschutzabkommen
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Querverweise
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
- Organisation
- § 279 (Verwaltungsrat und Geschäftsführer)