Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
| Vierter Abschnitt - Träger der Sozialversicherung (§§ 29 - 90a) |
| Erster Titel - Verfassung (§§ 29 - 42) |
(1) Verstößt der Beschluss eines Selbstverwaltungsorgans gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht, hat der Vorsitzende des Vorstands den Beschluss schriftlich und mit Begründung zu beanstanden und dabei eine angemessene Frist zur erneuten Beschlussfassung zu setzen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
(2) Verbleibt das Selbstverwaltungsorgan bei seinem Beschluss, hat der Vorsitzende des Vorstands die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Die aufschiebende Wirkung bleibt bis zu einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Unterrichtung, bestehen.
Rechtsprechung zu § 38 SGB IV
5 Entscheidungen zu § 38 SGB IV in unserer Datenbank:
- BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08
Strafrecht - "Schwarzarbeit" am Bau: Drastische Strafen wg. Steuerhinterziehung!
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.09.2011 - 11 Sa 296/11
Altersteilzeit nach § 2 Abs. 1 TV-ATZ
- LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2007 - L 4 B 9/07
Unfallversicherung
- LG Düsseldorf, 02.05.2006 - 9 O 618/04
- Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2002 - C-187/00
Helga Kutz-Bauer gegen Freie und Hansestadt Hamburg.
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Querverweise
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
- Organisation
- § 279 (Verwaltungsrat und Geschäftsführer)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Organisation
- Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
- § 143b (Organe)
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