Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
| Vierter Abschnitt - Träger der Sozialversicherung (§§ 29 - 90a) |
| Erster Titel - Verfassung (§§ 29 - 42) |
(1) Bei den Trägern der Rentenversicherung wählt die Vertreterversammlung Versichertenälteste.
(2) Die Satzung kann bestimmen, dass
| 1. | bei den Trägern der Rentenversicherung die Wahl von Versichertenältesten unterbleibt, | |
| 2. | auch bei anderen Versicherungsträgern die Vertreterversammlung Versichertenälteste wählt, | |
| 3. | die Vertreterversammlung Vertrauenspersonen der Arbeitgeber und bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Vertrauenspersonen der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte wählt. |
(3) Die Versichertenältesten haben insbesondere die Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung des Versicherungsträgers mit den Versicherten und den Leistungsberechtigten herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen. Die Satzung bestimmt das Nähere.
Rechtsprechung zu § 39 SGB IV
6 Entscheidungen zu § 39 SGB IV in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen-Anhalt, 23.06.2011 - L 5 AS 129/11
Einstweiliger Rechtsschutz; Darlegung, Glaubhaftmachung, Neurodermitis, ...
- BSG, 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät
- BGH, 12.11.1998 - I ZR 105/96
Verwaltungsstellenleiter
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2004 - L 3 RJ 21/03
Rentenversicherung
- BSG, 25.08.1982 - 12 RK 69/81
- BSG, 22.09.1988 - 12 RK 55/86
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