Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
| Erster Abschnitt - Grundsätze und Begriffsbestimmungen (§§ 1 - 18h) |
| Erster Titel - Geltungsbereich und Umfang der Versicherung (§§ 1 - 6) |
(1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie nicht für Personen, die im Rahmen eines außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in diesen Geltungsbereich entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.
(2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 5 SGB IV
Rechtsprechungsübersichten:
- 21 Entscheidungen zu § 5 SGB IV im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 5 SGB IV
Querverweise
Auf § 5 SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Renten
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- Rentenrechtliche Zeiten
- § 56 (Kindererziehungszeiten)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 30 II Nr. 1 (zu 5 I)
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