Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
| Vierter Abschnitt - Träger der Sozialversicherung (§§ 29 - 90a) |
| Dritter Titel - Haushalts- und Rechnungswesen (§§ 67 - 79) |
(1) Der Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist getrennt nach knappschaftlicher Krankenversicherung, knappschaftlicher Pflegeversicherung, knappschaftlicher Rentenversicherung und allgemeiner Rentenversicherung aufzustellen. Hierbei gelten Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung als Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Rentenversicherung. Die Abstimmung nach § 220 Abs. 3 des Sechsten Buches bleibt unberührt.
(2) Die knappschaftliche Krankenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung haben der knappschaftlichen Rentenversicherung die Verwaltungsausgaben ihrer Eigeneinrichtungen sowie die nach einem von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Schlüssel auf sie entfallenden Verwaltungsausgaben zu erstatten.
(3) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch die Bundesregierung. Er soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er bis zum 1. November vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Bundesregierung vorgelegt werden kann. Diese kann die Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen, wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstößt oder die Leistungsfähigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gefährdet oder wenn bei Ansätzen für die knappschaftliche oder allgemeine Rentenversicherung die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind.
Rechtsprechung zu § 71 SGB IV
4 Entscheidungen zu § 71 SGB IV in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 12.12.2012 - L 10 AL 30/11
Wegen Feststellung des Haushaltsplanes der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr ...
- BAG, 02.09.2009 - 7 AZR 162/08
Befristung - Haushalt - vorübergehender Bedarf
- LSG Baden-Württemberg, 02.09.2005 - L 8 AL 4970/04
Berufliche Weiterbildung - fehlender Berufsabschluss - Förderungsvoraussetzungen
- BSG, 11.08.1992 - 1 RR 7/91
SGB IV § 29 Abs. 1, § 89 Abs. 1
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Querverweise
- SGB IV
- Übergangsvorschriften
- § 117 (Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Weitere Übergangsvorschriften
- § 318 (Übergangsregelung für die knappschaftliche Krankenversicherung)