Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
| Vierter Abschnitt - Träger der Sozialversicherung (§§ 29 - 90a) |
| Dritter Titel - Haushalts- und Rechnungswesen (§§ 67 - 79) |
(1) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahrs noch nicht in Kraft getreten ist, ist der Vorstand ermächtigt zuzulassen, dass der Versicherungsträger die Ausgaben leistet, die unvermeidbar sind,
| 1. | um seine rechtlich begründeten Verpflichtungen und Aufgaben zu erfüllen, | |
| 2. | um Bauten und Beschaffungen fortzusetzen, sofern durch den Haushalt eines Vorjahrs bereits Beträge bewilligt worden sind. |
(2) Der Vorstand hat seinen Beschluss unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; der Beschluss des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzuzeigen. Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Bundesagentur für Arbeit bedarf der Beschluss der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt.
Rechtsprechung zu § 72 SGB IV
3 Entscheidungen zu § 72 SGB IV in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 12.12.2012 - L 10 AL 30/11
Wegen Feststellung des Haushaltsplanes der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr ...
- OLG Karlsruhe, 18.12.2007 - 12 U 117/07
Private Berufsunfähigkeitsversicherung: Haftung des Versicherers aus ...
- BSG, 16.11.1995 - 4 RA 48/93
Feststellung der Höhe des Altersruhegeldes aufgrund einer ...
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Querverweise
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
- § 78 (Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken)
- Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
- Organisation
- § 281 (Finanzierung und Aufsicht)