Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -

   Vierter Abschnitt - Träger der Sozialversicherung (§§ 29 - 90a)   
   Dritter Titel - Haushalts- und Rechnungswesen (§§ 67 - 79)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 77a
Geltung von Haushaltsvorschriften des Bundes für die Bundesagentur für Arbeit

1Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie für die sonstige Haushaltswirtschaft der Bundesagentur für Arbeit gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung sinngemäß. 2Die allgemeinen Grundsätze der Haushaltswirtschaft des Bundes sind zu beachten. 3Abweichungen von Satz 1 können nach § 1 Abs. 3 des Dritten Buches vereinbart werden.

Rechtsprechung zu § 77a SGB IV

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