Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
| Vierter Abschnitt - Träger der Sozialversicherung (§§ 29 - 90a) |
| Dritter Titel - Haushalts- und Rechnungswesen (§§ 67 - 79) |
Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie für die sonstige Haushaltswirtschaft der Bundesagentur für Arbeit gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung sinngemäß. Die allgemeinen Grundsätze der Haushaltswirtschaft des Bundes sind zu beachten. Abweichungen von Satz 1 können nach § 1 Abs. 3 des Dritten Buches vereinbart werden.
Rechtsprechung zu § 77a SGB IV
5 Entscheidungen zu § 77a SGB IV in unserer Datenbank:
- LAG Berlin-Brandenburg, 20.08.2008 - 21 Sa 961/08
Haushaltsbefristung - bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts - ...
- LAG Düsseldorf, 12.10.2010 - 16 Sa 804/10
Vorhandensein von Haushaltsmitteln als Wirksamkeitsvoraussetzung für die ...
- BAG, 09.03.2011 - 7 AZR 728/09
Befristung - Haushalt - Selbstverwaltungskörperschaft
- BAG, 09.03.2011 - 7 AZR 47/10
Befristung - Haushalt - Selbstverwaltungskörperschaft
- BAG, 17.08.2010 - 9 AZR 414/09
Altersteilzeit im öffentlichen Dienst - genereller Ausschluss des Blockmodells - ...
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