Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
| Erster Abschnitt - Grundsätze und Begriffsbestimmungen (§§ 1 - 18h) |
| Zweiter Titel - Beschäftigung und selbständige Tätigkeit (§§ 7 - 13) |
Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn
| 1. | der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt, | |
| 2. | diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt, | |
| 3. | Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen, | |
| 4. | das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und | |
| 5. | das fällige Arbeitsentgelt insgesamt 450 Euro monatlich übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt. |
Rechtsprechung zu § 7b SGB IV
71 Entscheidungen zu § 7b SGB IV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Baden-Württemberg, 12.12.2008 - L 4 R 3542/05
Sozialversicherungspflicht - WC-Kabinenfahrer - Einsatz des eigenen ...
- LSG Baden-Württemberg, 24.08.2007 - L 4 R 6366/06
Rentenversicherung - keine analoge Anwendung des § 7b SGB 4 bzgl des ...
- LSG Bayern, 22.11.2005 - L 5 KR 225/04
- SG München, 22.02.2007 - S 17 R 5582/04
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.07.2011 - L 1 KR 206/09
Bundesrat; Besucherdienst; Beschäftigung; Honorarkraft
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.04.2010 - 10 Sa 755/09
Unbegründete Klage auf Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung für Pflegezeiten; ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2013 - L 1 KR 5/11
- SG Detmold, 17.09.2009 - S 20 (2) R 216/07
Rentenversicherung
- LSG Baden-Württemberg, 19.10.2012 - L 4 R 761/11
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Querverweise
Auf § 7b SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- SGB IV
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Leistungen und Beiträge
- Beiträge
- § 23b (Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen)
- Übergangsvorschriften
- § 116 (Übergangsregelungen für bestehende Wertguthaben)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
- Arbeitslosengeld
- Höhe des Arbeitslosengeldes
- § 151 (Bemessungsentgelt)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen bei Krankheit
- Krankengeld
- § 47 (Höhe und Berechnung des Krankengeldes)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
- Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- § 47 (Berechnung des Regelentgelts)