Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -

   Erster Abschnitt - Grundsätze und Begriffsbestimmungen (§§ 1 - 18h)   
   Zweiter Titel - Beschäftigung und selbständige Tätigkeit (§§ 7 - 13)   

§ 7b
Wertguthabenvereinbarung

Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn

1. der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,
2. diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt,
3. Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen,
4. das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und
5. das fällige Arbeitsentgelt insgesamt 450 Euro monatlich übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt.

Rechtsprechung zu § 7b SGB IV

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Literatur im Internet zu § 7b SGB IV

Querverweise

Auf § 7b SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
    SGB IV
      Grundsätze und Begriffsbestimmungen
        Beschäftigung und selbständige Tätigkeit
          § 7 (Beschäftigung)
          § 7c (Verwendung von Wertguthaben)
          § 7e (Insolvenzschutz)
          § 7f (Übertragung von Wertguthaben)
     
      Leistungen und Beiträge
        Beiträge
          § 23b (Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen)
     
      Übergangsvorschriften
        § 116 (Übergangsregelungen für bestehende Wertguthaben)
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