Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Erster Abschnitt - Grundsätze und Begriffsbestimmungen (§§ 1 - 18o) |
Zweiter Titel - Beschäftigung und selbständige Tätigkeit (§§ 7 - 13) |
(1) 1Wertguthaben sind als Arbeitsentgeltguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen. 2Die Arbeitszeitguthaben sind in Arbeitsentgelt umzurechnen.
(2) Arbeitgeber haben Beschäftigte mindestens einmal jährlich in Textform über die Höhe ihres im Wertguthaben enthaltenen Arbeitsentgeltguthabens zu unterrichten.
(3) 1Für die Anlage von Wertguthaben gelten die Vorschriften über die Anlage der Mittel von Versicherungsträgern nach dem Vierten Titel des Vierten Abschnitts entsprechend, mit der Maßgabe, dass eine Anlage in Aktien oder Aktienfonds bis zu einer Höhe von 20 Prozent zulässig und ein Rückfluss zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Wertguthabens mindestens in der Höhe des angelegten Betrages gewährleistet ist. 2Ein höherer Anlageanteil in Aktien oder Aktienfonds ist zulässig, wenn
1. | dies in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung vereinbart ist oder | |
2. | das Wertguthaben nach der Wertguthabenvereinbarung ausschließlich für Freistellungen nach § 7c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Anspruch genommen werden kann. |
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2009 | Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze | 21.12.2008 |
vereinbarung § 7cVerwendung von Wertguthaben § 7dFührung und Verwaltung von Wertguthaben § 7eInsolvenzschutz § 7fÜbertragung von Wertguthaben § 7g(weggefallen) § 8Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeits-
grenze § 8aGeringfügige Beschäftigung in Privathaushalten § 9Beschäftigungsort § 10Beschäftigungsort für besondere Personengruppen § 11Tätigkeitsort § 12Hausgewerbe-
treibende, Heimarbeiter und Zwischenmeister § 13Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe
Rechtsprechung zu § 7d SGB IV
91 Entscheidungen zu § 7d SGB IV in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 22.07.2022 - L 4 BA 3605/20
Betriebsprüfung - Rechtswidrigkeit des Prüfbescheides über die Auflösung von ...
- BSG, 01.04.2019 - B 12 KR 15/18 R
Errechnet sich der vom Arbeitgeber bei Übertragung des Wertguthabens auf die DRV ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 13.03.2018 - L 11 R 4065/16
(Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Auflösung von Arbeitszeitkonto - ...
Zum selben Verfahren:
- SG Mannheim, 28.09.2016 - S 4 R 3543/15
Versicherungsrechtliche Behandlung von Arbeitszeitkonten, die als ...
- SG Mannheim, 28.09.2016 - S 4 R 3543/15
- SG Hamburg, 28.11.2017 - S 33 R 371/13
Zahlungsbegehren von Arbeitgeberanteilen auf das Wertguthaben zum Zwecke der ...
- BFH, 28.06.2023 - VI R 28/21
Kein Zufluss von Arbeitslohn wegen fehlender Insolvenzsicherung des ...
Zum selben Verfahren:
- FG Thüringen, 25.11.2021 - 4 K 122/18
Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gutschriften auf ein Zeitwertkonto infolge einer ...
- FG Thüringen, 25.11.2021 - 4 K 122/18
- BSG, 01.04.2019 - B 12 KR 16/18 R
Errechnet sich der vom Arbeitgeber bei Übertragung des Wertguthabens auf die DRV ...
Querverweise
Auf § 7d SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Beschäftigung und selbständige Tätigkeit
- § 7f (Übertragung von Wertguthaben)
- Übergangsvorschriften
- § 116 (Übergangsregelungen für bestehende Wertguthaben)