Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -

   Vierter Abschnitt - Träger der Sozialversicherung (§§ 29 - 90a)   
   Fünfter Titel - Aufsicht (§§ 87 - 90a)   

§ 87
Umfang der Aufsicht

(1) Die Versicherungsträger unterliegen staatlicher Aufsicht. Sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger maßgebend ist.

(2) Auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich die Aufsicht auch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen.

(3) Soweit die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. Aufgaben nach § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Satz 2, § 31 Abs. 2 Satz 2, § 32 Abs. 4, § 34 Abs. 3 Satz 1, § 40 Abs. 5, § 41 Abs. 4 und § 43 Abs. 5 des Siebten Buches wahrnimmt, untersteht sie der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht mit Ausnahme der Aufsicht im Bereich der Prävention ganz oder teilweise dem Bundesversicherungsamt übertragen.

Rechtsprechung zu § 87 SGB IV

137 Entscheidungen zu § 87 SGB IV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Gesetzesmaterialien zu § 87 SGB IV

Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz) vom 30.10.2008, in Kraft getreten am 5.11.2008:

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Literatur im Internet zu § 87 SGB IV

Querverweise

Auf § 87 SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
    SGB IV
      Träger der Sozialversicherung
        Aufsicht
          § 89 (Aufsichtsmittel)
    Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
      Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
        Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
          Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss
            § 90 (Landesausschüsse)
     
      Verbände der Krankenkassen
        § 208 (Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken)
     
      Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
        Organisation
          § 281 (Finanzierung und Aufsicht)
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