Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
| Vierter Abschnitt - Träger der Sozialversicherung (§§ 29 - 90a) |
| Fünfter Titel - Aufsicht (§§ 87 - 90a) |
(1) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (bundesunmittelbare Versicherungsträger), führt das Bundesversicherungsamt, auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Aufsicht über die Unfallkasse Post und Telekom auf dem Gebiet der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung führt das Bundesministerium der Finanzen.
(2) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (landesunmittelbare Versicherungsträger), führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.
(2a) Die Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Bund führt das Bundesversicherungsamt. Soweit die Deutsche Rentenversicherung Bund Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahrnimmt, führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Aufsicht; es kann die Aufsicht teilweise dem Bundesversicherungsamt übertragen.
(3) Abweichend von Absatz 1 führen die Verwaltungsbehörden nach Absatz 2 die Aufsicht über Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt und für die das aufsichtführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.
(4) Die Aufsichtsbehörden treffen sich regelmäßig zu einem Erfahrungsaustausch. Soweit dieser Erfahrungsaustausch Angelegenheiten der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung betrifft, nehmen auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz teil.
Rechtsprechung zu § 90 SGB IV
139 Entscheidungen zu § 90 SGB IV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Hessen, 15.09.2011 - L 1 KR 89/10
Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamtes rechtswidrig
- LSG Baden-Württemberg, 28.10.2008 - L 11 KR 4810/08
Vergabe - Vergabe von Rabattverträgen bei patentgeschützten Wirkstoffen
- VK Sachsen, 19.12.2008 - 1/SVK/061-08
Vergabe - Rabattverträge: Zuständigkeit der VK der Länder oder des Bundes?
- VK Sachsen, 19.12.2008 - 1/SVK/064-08
Vergabe - Rabattverträge: Zuständigkeit der VK der Länder oder des Bundes?
- LSG Hessen, 04.12.2008 - L 1 KR 150/08
Krankenversicherung - Bonusregelung für gesundheitsbewusstes Verhalten - ...
- LSG Hessen, 29.09.2010 - L 4 KA 54/09
Kassenärztliche Vereinigung - Klagebefugnis gegen aufsichtsrechtliche ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 17.08.2011 - B 6 KA 32/10 R
Honorarverträge im Ersatzkassenbereich - Zuständigkeit des ...
- BSG, 17.08.2011 - B 6 KA 32/10 R
- VK Bund, 19.11.2008 - VK 1-126/08
- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2005 - L 16 B 14/05
Krankenversicherung
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2010 - L 7 KA 15/09
Aufsichtsklage; Beanstandung eines Schiedsspruchs durch das ...
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Querverweise
- Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)
- § 8 (Verwaltung der Mittel)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Aufbringung der Mittel
- Gemeinsame Vorschriften
- Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren
- § 187a (Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Rechte des Betroffenen, Datenschutzbeauftragte und Schlussvorschriften
- § 83a (Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Sozialdaten)
- Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
- Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten
- Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander
- § 94 (Arbeitsgemeinschaften)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
- Art. 87 II 1 (zu 90 I, III)
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