Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -

   Vierter Abschnitt - Träger der Sozialversicherung (§§ 29 - 90a)   
   Fünfter Titel - Aufsicht (§§ 87 - 90a)   
§ 90a
Zuständigkeitsbereich

(1) Der Zuständigkeitsbereich im Sinne des § 90 wird bestimmt:

1. bei Ortskrankenkassen durch die Region, für die sie bestehen (§ 143 des Fünften Buches),
2. bei Betriebskrankenkassen durch die Betriebe, für die sie ihrer Satzung nach zuständig sind; unselbständige Betriebsteile mit weniger als zehn Mitgliedern in einem Land bleiben unberücksichtigt,
3. bei Innungskrankenkassen durch die Bezirke der Handwerksinnungen, für die sie ihrer Satzung nach bestehen,
4. bei Ersatzkassen durch die in der Satzung festgelegten Bezirke.

(2) Enthält die Satzung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse eine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Fünften Buches in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung, wird der Zuständigkeitsbereich bestimmt durch die Region (§ 173 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches), für die sie ihrer Satzung nach zuständig ist.

Rechtsprechung zu § 90a SGB IV

11 Entscheidungen zu § 90a SGB IV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 90a SGB IV

Querverweise

Auf § 90a SGB IV verweisen folgende Vorschriften:

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