Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
| Teil 1 - Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 67) |
| Kapitel 1 - Allgemeine Regelungen (§§ 1 - 16) |
(1) Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind, ist der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger dafür verantwortlich, dass die beteiligten Rehabilitationsträger im Benehmen miteinander und in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen funktionsbezogen feststellen und schriftlich so zusammenstellen, dass sie nahtlos ineinander greifen. Die Leistungen werden entsprechend dem Verlauf der Rehabilitation angepasst und darauf ausgerichtet, den Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls die den Zielen der §§ 1 und 4 Abs. 1 entsprechende umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zügig, wirksam, wirtschaftlich und auf Dauer zu ermöglichen. Dabei sichern die Rehabilitationsträger durchgehend das Verfahren entsprechend dem jeweiligen Bedarf und gewährleisten, dass die wirksame und wirtschaftliche Ausführung der Leistungen nach gleichen Maßstäben und Grundsätzen erfolgt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch für die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 2.
(3) Den besonderen Bedürfnissen seelisch behinderter oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen wird Rechnung getragen.
(4) Die datenschutzrechtlichen Regelungen dieses Gesetzbuchs bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 10 SGB IX
25 Entscheidungen zu § 10 SGB IX in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Saarland, 28.11.2007 - L 2 KR 22/06
Krankenversicherung - Hilfsmittel - Unterarmsilikonprothese - Schmuckarmprothese
- LSG Hessen, 07.04.2009 - L 2 R 24/09
Anspruch auf eine methadongestützte Langzeitentwöhnungsbehandlung
- BSG, 11.05.2011 - B 5 R 54/10 R
Gesetzliche Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe - Teilleistung - ...
- BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät - ...
- LSG Hessen, 02.10.2009 - L 5 R 315/08
Leistung zur Teilhabe - Begriffe der Berufsausbildung und Weiterbildung - ...
- BSG, 07.02.2006 - B 2 U 30/04 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Zuständigkeit - Unfallversicherungsträger - ...
- LSG Sachsen, 27.01.2012 - L 3 AL 130/11
- LSG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2011 - L 11 KR 27/09
Krankenversicherung
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2010 - L 31 R 37/10
Hörgerät - Versorgungsanzeige des Hörgeräteakustikers als Antrag - Festbeträge - ...
- SG Köln, 30.06.2010 - S 21 SO 10/07
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Querverweise
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
- Aufgaben
- § 275 (Begutachtung und Beratung)
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