Zu § 108 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Synopse
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 2 - Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) (§§ 90 - 150a) |
Kapitel 2 - Grundsätze der Leistungen (§§ 99 - 108) |
(1) 1Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach diesem Teil werden auf Antrag erbracht. 2Die Leistungen werden frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen.
(2) Eines Antrages bedarf es nicht für Leistungen, deren Bedarf in dem Verfahren nach Kapitel 7 ermittelt worden ist.
berechtigung, Verordnungs-
ermächtigung § 100Eingliederungshilfe für Ausländer § 101Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland § 102Leistungen der Eingliederungshilfe § 103Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf § 104Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles § 105Leistungsformen § 106Beratung und Unterstützung § 107Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen § 108Antragserfordernis
Rechtsprechung zu § 108 SGB IX
27 Entscheidungen zu § 108 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 48/21
Eingliederungshilfeträger haben im Einzelfall Aufwendungen für eine persönliche ...
- SG Reutlingen, 15.03.2023 - S 4 SO 1743/22
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen - Möglichkeit der Befristung von ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2022 - L 9 SO 388/20
Anspruch eines behinderten Menschen auf Versorgung mit einem Zusatzakku für ein ...
- SG Karlsruhe, 27.07.2022 - S 10 SO 2576/21
Schwerbehindertenrecht - Eingliederungshilfe - heilpädagogische Frühförderung für ...
- VGH Hessen, 19.06.2018 - 10 A 923/17
Übernahme von Arbeitsassistenzkosten
- VGH Hessen, 27.02.2020 - 10 A 1852/18
Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben - Erreichen der ...
- LSG Bayern, 14.06.2023 - L 8 SO 105/23
Sozialhilfe: Anspruch auf Kinderbetreuung im Rahmen von Haushaltshilfe
Zum selben Verfahren:
- SG München, 26.04.2023 - S 48 SO 109/23
Anspruch auf einfachen Elternassistenz bei Abwesenheit des Elternteils während ...
- SG München, 26.04.2023 - S 48 SO 109/23
- LSG Hessen, 17.05.2023 - L 4 SO 205/20
Anspruch auf Kostenerstattung für erbrachte Leistungen zur Teilhabe am ...
- SG Marburg, 08.09.2023 - S 9 SO 27/23
Querverweise
Auf § 108 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- Allgemeine Vorschriften
- § 98 (Örtliche Zuständigkeit)