Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
| Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160) |
| Kapitel 7 - Integrationsfachdienste (§§ 109 - 115) |
(1) Die Inanspruchnahme von Integrationsfachdiensten wird vom Auftraggeber vergütet. Die Vergütung für die Inanspruchnahme von Integrationsfachdiensten kann bei Beauftragung durch das Integrationsamt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe erbracht werden.
(2) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen vereinbart mit den Rehabilitationsträgern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 unter Beteiligung der maßgeblichen Verbände, darunter der Bundesarbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrationsfachdienste zusammengeschlossen haben, eine gemeinsame Empfehlung zur Inanspruchnahme der Integrationsfachdienste durch die Rehabilitationsträger, zur Zusammenarbeit und zur Finanzierung der Kosten, die dem Integrationsfachdienst bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Rehabilitationsträger entstehen. § 13 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 113 SGB IX
3 Entscheidungen zu § 113 SGB IX in unserer Datenbank:
- BSG, 22.03.2010 - B 4 AS 59/09 R
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Mehrbedarf für erwerbsfähige ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2012 - L 10 P 84/09
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- VG Düsseldorf, 13.07.2010 - 19 K 8505/09
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