Zu § 117 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Synopse
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 2 - Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) (§§ 90 - 150a) |
Kapitel 7 - Gesamtplanung (§§ 117 - 122) |
(1) Das Gesamtplanverfahren ist nach folgenden Maßstäben durchzuführen:
(2) Am Gesamtplanverfahren wird auf Verlangen des Leistungsberechtigten eine Person seines Vertrauens beteiligt.
(3) 1Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch, wird die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom Träger der Eingliederungshilfe informiert und muss am Gesamtplanverfahren beratend teilnehmen, soweit dies für den Träger der Eingliederungshilfe zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist. 2Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches erforderlich sind, so soll der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung der Leistungsberechtigten informiert und am Gesamtplanverfahren beteiligt werden, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist.
(4) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt, ist der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung des Leistungsberechtigten zu informieren und am Gesamtplanverfahren zu beteiligen, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist.
(5) § 22 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden, auch wenn ein Teilhabeplan nicht zu erstellen ist.
(6) 1Bei minderjährigen Leistungsberechtigten wird der nach § 86 des Achten Buches zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe vom Träger der Eingliederungshilfe mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten informiert und nimmt am Gesamtplanverfahren beratend teil, soweit dies zur Feststellung der Leistungen der Eingliederungshilfe nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist. 2Hiervon kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden, insbesondere, wenn durch die Teilnahme des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe das Gesamtplanverfahren verzögert würde.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2022 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) | 02.06.2021 | |
10.06.2021 | Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz) | 03.06.2021 |
Rechtsprechung zu § 117 SGB IX
13 Entscheidungen zu § 117 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen, 19.12.2023 - L 8 SO 12/23
- SG Marburg, 08.09.2023 - S 9 SO 27/23
- LSG Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - L 1 SO 71/19
Sozialgerichtliches Verfahren - Änderung des Beklagten - Übergang der ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 09.11.2020 - L 8 SO 123/20
- LSG Baden-Württemberg, 21.10.2020 - L 7 SO 2772/20
Sozialhilfe - Vorläufige Übernahme von Unterkunftskosten
- BSG, 23.03.2022 - B 8 SO 22/21 B
Leistungen der Eingliederungshilfe für einen Hausgebärdensprachkurs; ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.06.2023 - 1 K 735/20
Normenkontrollantrag bezüglich sozialrechtlicher Landesverordnung im Bereich der ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.06.2023 - 1 K 727/20
Klage eines Eingliederungshilfeträgers gegen die Landesverordnung zum Ersatz ...
- LSG Hamburg, 17.05.2022 - L 3 BA 30/19
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - ambulanter Betreuer - Honorarkraft - ...
- LAG Sachsen-Anhalt, 01.06.2021 - 6 TaBV 7/20
Schwerbehindertenvertretung - Vertrauensperson - Amtsverlust - Wählbarkeit - ...
Querverweise
Auf § 117 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 10a (Beratung)
- Leistungen der Jugendhilfe
- Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
- Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
- § 36b (Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Verfahrensbestimmungen
- § 45 (Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung)