Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
| Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160) |
| Kapitel 12 - Werkstätten für behinderte Menschen (§§ 136 - 144) |
(1) Behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten stehen, wenn sie nicht Arbeitnehmer sind, zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, soweit sich aus dem zugrunde liegenden Sozialleistungsverhältnis nichts anderes ergibt.
(2) Die Werkstätten zahlen aus ihrem Arbeitsergebnis an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen ein Arbeitsentgelt, das sich aus einem Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes, das die Bundesagentur für Arbeit nach den für sie geltenden Vorschriften behinderten Menschen im Berufsbildungsbereich zuletzt leistet, und einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag zusammensetzt. Der Steigerungsbetrag bemisst sich nach der individuellen Arbeitsleistung der behinderten Menschen, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitsmenge und Arbeitsgüte.
(3) Der Inhalt des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses wird unter Berücksichtigung des zwischen den behinderten Menschen und dem Rehabilitationsträger bestehenden Sozialleistungsverhältnisses durch Werkstattverträge zwischen den behinderten Menschen und dem Träger der Werkstatt näher geregelt.
(4) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Teilnehmer an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich gilt § 36 entsprechend.
(5) Ist ein volljähriger behinderter Mensch gemäß Absatz 1 in den Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen im Sinne des § 136 aufgenommen worden und war er zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig, so gilt der von ihm geschlossene Werkstattvertrag in Ansehung einer bereits bewirkten Leistung und deren Gegenleistung, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, als wirksam.
(6) War der volljährige behinderte Mensch bei Abschluss eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt gekündigt werden kann.
(7) Die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen.
Rechtsprechung zu § 138 SGB IX
28 Entscheidungen zu § 138 SGB IX in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Hessen, 20.06.2008 - 3 Ta 131/08
Rechtsweg - Aufnahmeanspruch nach § 137 Abs 1 SGB 9
- LAG Baden-Württemberg, 26.01.2009 - 9 Sa 60/08
Arbeitnehmereigenschaft eines behinderten Beschäftigten einer Werkstatt für ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.09.2006 - L 23 SO 1094/05
Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - kostenloses Mittagessen in ...
- VG Karlsruhe, 22.07.2003 - 5 K 912/02
Arbeitsförderungsgeld als anrechenbares Einkommen
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2008 - 8 Sa 506/07
Kündigung eines Werkstattverhältnisses
- BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - kein ...
- LSG Bayern, 06.02.2009 - L 5 KR 234/07
Zum selben Verfahren:
- BSG, 05.05.2010 - B 12 KR 14/09 R
Pflegeversicherung - Pflicht eines kinderlosen Beschäftigten in einer ...
- BSG, 05.05.2010 - B 12 KR 14/09 R
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2009 - L 20 B 162/08
Sozialhilfe
- OLG Brandenburg, 11.03.2004 - 10 UF 176/03
Anspruch auf Herabsetzung von Volljährigenunterhalt
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Literatur im Internet zu § 138 SGB IX
- § 138 SGB IX wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- SGB IX
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Werkstätten für behinderte Menschen
- § 139 (Mitwirkung)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Zuständigkeit im Urteilsverfahren)
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