Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -

   Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160)   
   Kapitel 12 - Werkstätten für behinderte Menschen (§§ 136 - 144)   

§ 141
Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand

Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten. Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates hierzu allgemeine Verwaltungsvorschriften.

Rechtsprechung zu § 141 SGB IX

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Literatur im Internet zu § 141 SGB IX

Querverweise

Auf § 141 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
    SGB IX
      Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
        Werkstätten für behinderte Menschen
          § 143 (Blindenwerkstätten)
        Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
          § 159 (Übergangsregelung)
Redaktionelle Querverweise zu § 141 SGB IX:
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