Die §§ 90 bis 122 und §§ 135 bis 150 SGB IX n.F. sind am 1.1.2020 in Kraft getreten.
Zu § 143 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Synopse

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

   Teil 2 - Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) (§§ 90 - 150a)   
   Kapitel 10 - Statistik (§§ 143 - 148)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 143
Bundesstatistik

Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Teils und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über

1. die Leistungsberechtigten und
2. die Ausgaben und Einnahmen der Träger der Eingliederungshilfe

als Bundesstatistik durchgeführt.

Rechtsprechung zu § 143 SGB IX

Entscheidung zu § 143 SGB IX in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 143 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:

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