Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
Kapitel 4 - Koordinierung der Leistungen (§§ 14 - 24) |
(1) 1Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. 2Dieser entscheidet über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(2) 1Hält der leistende Rehabilitationsträger für die umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 Absatz 2 die Feststellungen weiterer Rehabilitationsträger für erforderlich und liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, fordert er von diesen Rehabilitationsträgern die für den Teilhabeplan nach § 19 erforderlichen Feststellungen unverzüglich an und berät diese nach § 19 trägerübergreifend. 2Die Feststellungen binden den leistenden Rehabilitationsträger bei seiner Entscheidung über den Antrag, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung oder im Fall der Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens beim leistenden Rehabilitationsträger eingegangen sind. 3Anderenfalls stellt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend fest.
(3) 1Die Rehabilitationsträger bewilligen und erbringen die Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen, wenn im Teilhabeplan nach § 19 dokumentiert wurde, dass
2Anderenfalls entscheidet der leistende Rehabilitationsträger über den Antrag in den Fällen nach Absatz 2 und erbringt die Leistungen im eigenen Namen.
(4) 1In den Fällen der Beteiligung von Rehabilitationsträgern nach den Absätzen 1 bis 3 ist abweichend von § 14 Absatz 2 innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. 2Wird eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 durchgeführt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden. 3Die Antragsteller werden von dem leistenden Rehabilitationsträger über die Beteiligung von Rehabilitationsträgern sowie über die für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Zuständigkeiten und Fristen unverzüglich unterrichtet.
träger § 15Leistungs-
verantwortung bei Mehrheit von Rehabilitations-
trägern § 16Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitations-
trägern § 17Begutachtung § 18Erstattung selbstbeschaffter Leistungen § 19Teilhabeplan § 20Teilhabeplan-
konferenz § 21Besondere Anforderungen an das Teilhabeplan-
verfahren § 22Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen § 23Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz § 24Vorläufige Leistungen
Rechtsprechung zu § 15 SGB IX
191 Entscheidungen zu § 15 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2019 - L 15 SO 183/15
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung bzw ...
- LSG Baden-Württemberg, 18.01.2018 - L 7 R 602/14
Kinderrehabilitation - Erstattung selbstbeschaffter Leistungen - ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2021 - L 12 SO 330/20
Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII als Sachleistung für ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - L 1 KR 431/16
Krankenversicherung - vollständiger Ausgleich der Hörschädigung bei der ...
- LSG Baden-Württemberg, 20.01.2022 - L 7 SO 3290/20
Erstattungsstreit - Eingliederungshilfeleistungen - Umzug eines ...
- BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 12/17 R
Kein Anspruch auf Gewährung eines Elektrorollstuhls als Hilfsmittel zum ...
- LSG Baden-Württemberg, 28.11.2023 - L 10 R 349/22
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung - ...
- BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 18/17 R
Kein Anspruch auf Gewährung einer Unterschenkelprothese mit einem Prothesenfuß ...
- BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 4/16 R
Anspruch auf Versorgung mit einem Therapie-Dreirad - Genehmigungsfiktion nach § ...
- BSG, 13.01.2021 - B 13 R 149/19 B
Anspruch auf Kostenerstattung für Hörgeräte
Querverweise
Auf § 15 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Koordinierung der Leistungen
- Zusammenarbeit
- § 26 (Gemeinsame Empfehlungen)
- Leistungsformen, Beratung
- Leistungsformen
- § 29 (Persönliches Budget)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
- § 185 (Aufgaben des Integrationsamtes)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Gemeinsame Vorschriften
- § 13 (Kostenerstattung)
- Medizinischer Dienst
- Aufgaben
- § 275 (Begutachtung und Beratung)