Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241) |
Kapitel 2 - Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber (§§ 154 - 162) |
(1) 1Bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Arbeitsplätze, auf denen schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen sind (§ 154), zählen Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden, nicht mit. 2Das Gleiche gilt für Stellen, auf denen Rechts- oder Studienreferendarinnen und -referendare beschäftigt werden, die einen Rechtsanspruch auf Einstellung haben.
(2) Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden, bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen abzurunden.
arbeitsplatzzahl § 158Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen § 159Mehrfachanrechnung § 160Ausgleichsabgabe § 161Ausgleichsfonds § 162Verordnungs-
ermächtigungen
Rechtsprechung zu § 157 SGB IX
11 Entscheidungen zu § 157 SGB IX in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 30.07.2020 - 11 K 1730/20
Schwerbehindertenrecht: Erhebung einer Ausgleichsabgabe
- BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 11/17
Vorlageanspruch des Betriebsrats - funktionelle Zuständigkeit
- BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 21/17
Vorlageanspruch des Betriebsrats - funktionelle Zuständigkeit
- BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 2/17
Vorlageanspruch des Betriebsrats - funktionelle Zuständigkeit
- BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 36/17
Vorlageanspruch des Betriebsrats - Verzeichnis der schwerbehinderten und ...
- BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 56/16
Vorlageanspruch des Betriebsrats - funktionelle Zuständigkeit
- BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 57/16
Vorlageanspruch des Betriebsrats - funktionelle Zuständigkeit
- BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 66/16
Vorlageanspruch des Betriebsrats - funktionelle Zuständigkeit
- BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 74/16
Vorlageanspruch des Betriebsrats - funktionelle Zuständigkeit
- BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 76/16
Vorlageanspruch des Betriebsrats - funktionelle Zuständigkeit