Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
| Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160) |
| Kapitel 14 - Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften (§§ 155 - 160) |
(1) Abweichend von § 71 Abs. 1 beträgt die Pflichtquote für die in § 71 Abs. 3 Nr. 1 und 4 genannten öffentlichen Arbeitgeber des Bundes weiterhin 6 Prozent, wenn sie am 31. Oktober 1999 auf mindestens 6 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigt hatten.
(2) Auf Leistungen nach § 33 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes in Verbindung mit dem Ersten Abschnitt der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung jeweils in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften weiter anzuwenden, wenn die Entscheidung über die beantragten Leistungen vor dem 1. Oktober 2000 getroffen worden ist.
(3) Eine auf Grund des Schwerbehindertengesetzes getroffene bindende Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung, eines Grades der Behinderung und das Vorliegen weiterer gesundheitlicher Merkmale gelten als Feststellungen nach diesem Buch.
(4) Die nach § 56 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes erlassenen allgemeinen Richtlinien sind bis zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 141 weiter anzuwenden.
(5) § 17 Abs. 2 Satz 1 ist vom 1. Januar 2008 an mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf Antrag Leistungen durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden.
(6) Auf Erstattungen nach Teil 2 Kapitel 13 ist § 148 für bis zum 31. Dezember 2004 entstandene Fahrgeldausfälle in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 159 SGB IX
13 Entscheidungen zu § 159 SGB IX in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Berlin-Brandenburg, 20.12.2011 - 3 Sa 1505/11
- BSG, 11.05.2011 - B 5 R 54/10 R
Gesetzliche Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe - Teilleistung - ...
- BSG, 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R
Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - anerkannte Werkstatt - ...
- VG Frankfurt/Oder, 07.12.2011 - 6 K 1432/08
Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht
- SG Dortmund, 26.03.2012 - S 62 SO 5/10
Begrenztes Persönliches Budget für Schwerstpflegebedürftige
- BSG, 18.09.2003 - B 9 SB 3/02 R
Schwerbehindertenrecht - GdB-Festsetzung - Anwendbarkeit der AHP 1996 - neuere ...
- BSG, 07.11.2001 - B 9 SB 1/01 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Schwerbehindertenrecht - Prozeßvertretung - ...
- LSG Baden-Württemberg, 09.12.2010 - L 13 AL 4629/10
Einstweiliges Rechtsschutzverfahren - Leistungen zur Teilhabe in Form eines ...
- LSG Sachsen, 28.08.2008 - L 3 B 613/07 SO-ER
- BGH, 13.11.2007 - KZR 22/06
Mietrecht - Vermietung nur an Werkstätten, die behinderte Menschen beschäftigen?
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Querverweise
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Leistungen an Arbeitnehmer
- Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
- Besondere Leistungen
- Allgemeines
- § 103 (Leistungen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Leistungen)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Leistungen zur Teilhabe
- Umfang der Leistungen
- Allgemeines
- § 13 (Leistungsumfang)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
- Anspruch und Leistungsarten
- § 26 (Grundsatz)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Leistungen der Pflegeversicherung
- Gemeinsame Vorschriften
- § 35a (Teilnahme an einem trägerübergreifenden Persönlichen Budget nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
- § 57 (Trägerübergreifendes Persönliches Budget)
- Hilfe zur Pflege
- § 61 (Leistungsberechtigte und Leistungen)
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