Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
| Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160) |
| Kapitel 14 - Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften (§§ 155 - 160) |
(1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 30. Juni 2005 über die Situation behinderter und schwerbehinderter Frauen und Männer auf dem Ausbildungsstellenmarkt und schlägt die danach zu treffenden Maßnahmen vor.
(2) Sie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 30. Juni 2007 über die Wirkungen der Instrumente zur Sicherung von Beschäftigung und zur betrieblichen Prävention. Dabei wird auch die Höhe der Beschäftigungspflichtquote überprüft.
Rechtsprechung zu § 160 SGB IX
5 Entscheidungen zu § 160 SGB IX in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 02.05.2012 - 12 BV 10.2058
Schwerbehindertenrecht
- LAG Hamm, 19.01.2007 - 13 TaBV 58/06
Integrationsvereinbarung; Abschluss; Anspruch; Kontrahierungszwang; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 01.10.2004 - 1 BvR 2221/03
Zur Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und zur ...
- ArbG Stuttgart, 11.02.2005 - 36 Ca 2336/04
Sonderkündigungsschutz nach § 90 Abs. 2a SGB IX; Gleichstellungsverfahren
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