Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -

   Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160)   
   Kapitel 14 - Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften (§§ 155 - 160)   
§ 160
Überprüfungsregelung

(1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 30. Juni 2005 über die Situation behinderter und schwerbehinderter Frauen und Männer auf dem Ausbildungsstellenmarkt und schlägt die danach zu treffenden Maßnahmen vor.

(2) Sie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 30. Juni 2007 über die Wirkungen der Instrumente zur Sicherung von Beschäftigung und zur betrieblichen Prävention. Dabei wird auch die Höhe der Beschäftigungspflichtquote überprüft.

Rechtsprechung zu § 160 SGB IX

5 Entscheidungen zu § 160 SGB IX in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 160 SGB IX

Querverweise

Auf § 160 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
    SGB IX
      Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
        Integrationsfachdienste
          § 114 (Ergebnisbeobachtung)

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