Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241) |
Kapitel 3 - Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen (§§ 163 - 167) |
(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.
(2) 1Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). 2Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen. 3Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. 4Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. 5Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. 6Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Absatz 2 Satz 2 erbracht werden. 7Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. 8Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.
(3) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter können Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliederungsmanagement einführen, durch Prämien oder einen Bonus fördern.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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10.06.2021 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) | 02.06.2021 |
Rechtsprechung zu § 167 SGB IX
177 Entscheidungen zu § 167 SGB IX in unserer Datenbank:
- ArbG Köln, 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23
Wartezeit Kündigung Schwerbehinderung
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2024 - 1 K 66/23
Erfolglose Normenkontrolle gegen Vorgriffsstundenverpflichtung der Lehrkräfte an ...
- BAG, 15.12.2022 - 2 AZR 162/22
Betriebliches Eingliederungsmanagement - Integrationsamt
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 17 Sa 57/21
Krankheitsbedingte Kündigung - Verpflichtung zum erneuten Angebot eines ...
- LAG Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 17 Sa 57/21
- LAG Berlin-Brandenburg, 30.06.2023 - 12 Sa 331/23
Umsetzung - Direktionsrecht - Berücksichtigung behinderungsgerechter ...
- VGH Bayern, 08.01.2018 - 17 PC 17.2202
Erfolgloses einstweiliges Verfügungsverfahren - Keine Verpflichtung der Leitung ...
- BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 571/20
BEM - Durchführungsanspruch des Arbeitnehmers?
Zum selben Verfahren:
- ArbG Würzburg, 28.01.2020 - 2 Ca 1068/19
Begründeter Anspruch auf Durchführung eines betrieblichen ...
- LAG Nürnberg, 08.10.2020 - 5 Sa 117/20
Betriebliches Eingliederungsmanagement - klagbarer Anspruch
- ArbG Würzburg, 28.01.2020 - 2 Ca 1068/19
- LAG Düsseldorf, 09.12.2020 - 12 Sa 554/20
Krankheitsbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement
Querverweise
Auf § 167 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Vorrang von Prävention)
- Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen
- § 10 (Sicherung der Erwerbsfähigkeit)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Aufbringung der Mittel
- Allgemeine Vorschriften
- Beitragshöhe
- § 162 (Zuschläge, Nachlässe, Prämien)