Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
Kapitel 4 - Koordinierung der Leistungen (§§ 14 - 24) |
(1) 1Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. 2Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige, soweit nicht gesetzlich die Begutachtung durch einen sozialmedizinischen Dienst vorgesehen ist. 3Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen.
(2) 1Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. 2Das Gutachten soll den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung von Begutachtungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 entsprechen. 3Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. 4Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275 des Fünften Buches und die gutachterliche Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 bleiben unberührt.
(3) 1Hat der leistende Rehabilitationsträger nach § 15 weitere Rehabilitationsträger beteiligt, setzt er sich bei seiner Entscheidung über die Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen mit den beteiligten Rehabilitationsträgern über Anlass, Ziel und Umfang der Begutachtung ins Benehmen. 2Die beteiligten Rehabilitationsträger informieren den leistenden Rehabilitationsträger unverzüglich über die Notwendigkeit der Einholung von Gutachten. 3Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden in den Teilhabeplan nach § 19 einbezogen. 4Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Rehabilitationsträger stellen sicher, dass sie Sachverständige beauftragen können, bei denen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen.
träger § 15Leistungs-
verantwortung bei Mehrheit von Rehabilitations-
trägern § 16Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitations-
trägern § 17Begutachtung § 18Erstattung selbstbeschaffter Leistungen § 19Teilhabeplan § 20Teilhabeplan-
konferenz § 21Besondere Anforderungen an das Teilhabeplan-
verfahren § 22Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen § 23Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz § 24Vorläufige Leistungen
Rechtsprechung zu § 17 SGB IX
53 Entscheidungen zu § 17 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 - L 14 KR 413/21
Eine durch betrügerische Handlungen einer Pflegekraft verursachte bzw. ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.10.2023 - L 23 SO 189/23
Eingliederungshilfe - Sozial Teilhabe - Persönlichen Budget - Zielvereinbarung
- SG Fulda, 07.03.2018 - S 7 SO 73/16
Landkreis hat das Persönliche Budget eines Behinderten rechtswidrig beschränkt
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 3516/14
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Wohngemeinschaft - Leistungserbringung in ...
- SG Karlsruhe, 14.04.2020 - S 12 SB 3113/19
Sozialgerichtliches Verfahren - Entscheidung durch Gerichtsbescheid - ...
- BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R
Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form eines ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 08.11.2018 - L 7 SO 1419/15
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Leistungsbewilligung in Form eines ...
- LSG Baden-Württemberg, 08.11.2018 - L 7 SO 1419/15
- BSG, 11.09.2018 - B 1 KR 6/18 R
Erstattung von Aufwendungen für eine medizinische Rehabilitation
- SG Marburg, 08.09.2023 - S 9 SO 27/23
- SG Augsburg, 09.02.2023 - S 6 SO 126/21
Auszahlungsanspruch auf bewilligte Leistungen aus dem persönlichen Budget
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 17 SGB IX
27.05.2004 | Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Budgetverordnung - BudgetV) | BGBl. I S. 1055 |
§ 17 SGB IX in Nachschlagewerken
- § 17 SGB IX wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Persönliches Budget
Querverweise
Auf § 17 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Gemeinsame Vorschriften
- § 13 (Kostenerstattung)
- Medizinischer Dienst
- Aufgaben
- § 275 (Begutachtung und Beratung)