Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241) |
Kapitel 10 - Sonstige Vorschriften (§§ 205 - 214) |
(1) 1Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. 2Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.
(2) 1Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1. 2Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. 3Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden.
(3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 152 Absatz 1 und 2 rückwirkend festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung.
pflicht § 214Statistik
Rechtsprechung zu § 208 SGB IX
62 Entscheidungen zu § 208 SGB IX in unserer Datenbank:
- BAG, 10.03.2020 - 9 AZR 109/19
Zusätzliches Urlaubsgeld - Berücksichtigung des Zusatzurlaubs für ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 11.09.2019 - 7 Sa 414/18
Urlaubsabgeltungsanspruch schwerbehinderter Menschen - Zusatzurlaub - tarifliche ...
- LAG Hamm, 11.02.2021 - 5 Sa 1125/20
Abhängigkeit des Zusatzurlaubs vom gesetzlichen Urlaub; Abgeltung tariflichen ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 14.01.2021 - 5 Sa 267/19
Urlaubsabgeltung - Schwerbehindertenzusatzurlaub - Hinweispflicht
Zum selben Verfahren:
- BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 143/21
Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen - Mitwirkungsobliegenheiten
- LAG Rheinland-Pfalz, 30.03.2023 - 5 Sa 71/22
Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen - Mitwirkungsobliegenheiten
- BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 143/21
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.04.2021 - 2 Sa 59/20
Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen - Kenntnis - Urlaubsübertragung - ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 367/21
Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen - Verfall
- BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 367/21
- LAG Niedersachsen, 16.01.2019 - 2 Sa 567/18
Ansprüche eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bei unterbliebenen Hinweis des ...
- BAG, 28.03.2023 - 9 AZR 488/21
Urlaub - 15 Monatsfrist - Langzeiterkrankung - Tilgung von Urlaubsansprüchen bei ...