Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -

   Teil 1 - Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 67)   
   Kapitel 2 - Ausführung von Leistungen zur Teilhabe (§§ 17 - 21a)   
§ 21a
Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Leistungsträger zu regeln.

Rechtsprechung zu § 21a SGB IX

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Literatur im Internet zu § 21a SGB IX

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