Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
| Teil 1 - Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 67) |
| Kapitel 4 - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 26 - 32) |
Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen entsprechend dieser Zielsetzung erbracht werden.
Rechtsprechung zu § 28 SGB IX
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 28 SGB IX im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 28 SGB IX
Querverweise
Auf § 28 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- SGB IX
- Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
- Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- § 51 (Weiterzahlung der Leistungen)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Versicherungspflicht
- Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige
- § 27 (Versicherungsfreie Beschäftigte)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Leistungen zur Teilhabe
- Umfang der Leistungen
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 15 (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation)
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