Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -

   Teil 1 - Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 67)   
   Kapitel 4 - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 26 - 32)   
§ 28
Stufenweise Wiedereingliederung

Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen entsprechend dieser Zielsetzung erbracht werden.

Rechtsprechung zu § 28 SGB IX

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 28 SGB IX

Querverweise

Auf § 28 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
    SGB IX
      Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
        Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
          § 51 (Weiterzahlung der Leistungen)

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