Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
Kapitel 6 - Leistungsformen, Beratung (§§ 28 - 35) |
Abschnitt 2 - Beratung (§§ 32 - 35) |
(1) 1Die Beratung durch Ärzte, denen eine Person nach § 33 vorgestellt wird, erstreckt sich auf geeignete Leistungen zur Teilhabe. 2Dabei weisen sie auf die Möglichkeit der Beratung durch die Beratungsstellen der Rehabilitationsträger hin und informieren über wohnortnahe Angebote zur Beratung nach § 32. 3Werdende Eltern werden außerdem auf den Beratungsanspruch bei den Schwangerschaftsberatungsstellen hingewiesen.
(2) Nehmen Hebammen, Entbindungspfleger, medizinisches Personal außer Ärzten, Lehrer, Sozialarbeiter, Jugendleiter und Erzieher bei der Ausübung ihres Berufs Behinderungen wahr, weisen sie die Personensorgeberechtigten auf die Behinderung und auf entsprechende Beratungsangebote nach § 32 hin.
(3) Nehmen medizinisches Personal außer Ärzten und Sozialarbeiter bei der Ausübung ihres Berufs Behinderungen bei volljährigen Personen wahr, empfehlen sie diesen Personen oder ihren bestellten Betreuern, eine Beratungsstelle für Rehabilitation oder eine ärztliche Beratung über geeignete Leistungen zur Teilhabe aufzusuchen.
ermächtigung § 33Pflichten der Personensorge-
berechtigten § 34Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen § 35Landesärzte
Rechtsprechung zu § 34 SGB IX
6 Entscheidungen zu § 34 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2019 - L 15 U 523/18
Kostenfreiheit des Verfahrens vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bei ...
Zum selben Verfahren:
- SG Duisburg, 11.05.2018 - S 29 U 153/15
Streitwertfestsetzung bei fehlenden Anhaltspunkten für eine konkrete Schätzung ...
- SG Duisburg, 11.05.2018 - S 29 U 153/15
- BSG, 01.09.2023 - B 5 R 180/22 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; ...
- LSG Hamburg, 20.08.2019 - L 3 R 77/18
Soziale Pflegeversicherung - Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht ...
- SG Dresden, 09.10.2019 - S 35 R 112/18
Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers für Leistungen zur Teilhabe am ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 01.11.2018 - L 7 AL 143/18
Querverweise
Auf § 34 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Leistungsformen, Beratung
- Beratung
- § 33 (Pflichten der Personensorgeberechtigten)