Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
Kapitel 7 - Struktur, Qualitätssicherung, Gewaltschutz und Verträge (§§ 36 - 38) |
(1) 1Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren gemeinsame Empfehlungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen, insbesondere zur barrierefreien Leistungserbringung, sowie für die Durchführung vergleichender Qualitätsanalysen als Grundlage für ein effektives Qualitätsmanagement der Leistungserbringer. 2§ 26 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 können den Empfehlungen beitreten.
(2) 1Die Erbringer von Leistungen stellen ein Qualitätsmanagement sicher, das durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert. 2Stationäre Rehabilitationseinrichtungen haben sich an dem Zertifizierungsverfahren nach Absatz 3 zu beteiligen.
(3) 1Die Spitzenverbände der Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 vereinbaren im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach Absatz 2 Satz 1 sowie ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen nachgewiesen wird. 2Den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbänden sowie den Verbänden von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Stationäre Rehabilitationseinrichtungen sind nur dann als geeignet anzusehen, wenn sie zertifiziert sind.
(4) Die Rehabilitationsträger können mit den Einrichtungen, die für sie Leistungen erbringen, über Absatz 1 hinausgehende Anforderungen an die Qualität und das Qualitätsmanagement vereinbaren.
(5) In Rehabilitationseinrichtungen mit Vertretungen der Menschen mit Behinderungen sind die nach Absatz 3 Satz 1 zu erstellenden Nachweise über die Umsetzung des Qualitätsmanagements diesen Vertretungen zur Verfügung zu stellen.
(6) § 26 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden für Vereinbarungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften für die Rehabilitationsträger.
Rechtsprechung zu § 37 SGB IX
14 Entscheidungen zu § 37 SGB IX in unserer Datenbank:
- BSG, 24.11.2022 - B 5 R 146/22 B
Gewährung von Übergangsgeld; Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
- LSG Hessen, 12.07.2021 - L 5 R 289/19
Rentenversicherungsrecht
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 - L 3 AL 4290/19
Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben - Kostenanspruch der ...
- SG Köln, 12.02.2021 - S 29 SO 423/20
- LSG Baden-Württemberg, 16.06.2021 - L 2 SO 718/19
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung in einem ...
- LSG Hamburg, 29.05.2018 - L 3 R 24/17
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- LSG Schleswig-Holstein, 30.09.2020 - L 5 KR 82/17
Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit einer Entscheidung durch ...
- LSG Baden-Württemberg, 02.11.2021 - L 11 KR 2004/21
- BSG, 26.08.2022 - B 5 R 130/22 B
Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben; Ablehnung eines ...
§ 37 SGB IX in Nachschlagewerken
- § 37 SGB IX wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Mittellosigkeit
Querverweise
Auf § 37 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen bei Krankheit
- Krankenbehandlung
- § 40 (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
- § 137d (Qualitätssicherung bei der ambulanten und stationären Vorsorge oder Rehabilitation)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Leistungen zur Teilhabe
- Umfang der Leistungen
- Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge
- § 15 (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation)