Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
| Teil 1 - Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 67) |
| Kapitel 5 - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 33 - 43) |
(1) Leistungen werden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen; eine Förderung kann darüber hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
(2) Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sollen in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger dauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger dauernde Leistung wesentlich verbessert werden.
Rechtsprechung zu § 37 SGB IX
30 Entscheidungen zu § 37 SGB IX in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Baden-Württemberg, 19.02.2009 - L 10 R 3055/08
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Begriff der Weiterbildung iS § 37 ...
- LSG Hessen, 02.10.2009 - L 5 R 315/08
Leistung zur Teilhabe - Begriffe der Berufsausbildung und Weiterbildung - ...
- LSG Hessen, 25.10.2004 - L 12 RJ 1157/03
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - berufliche Weiterbildung bzw ...
- BGH, 01.03.2006 - XII ZR 157/03
Sozialrecht - Berechnung des überobligatorischen Bedarfs
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2005 - L 8 RA 67/04
Unfallversicherung
- LSG Bayern, 12.03.2012 - L 20 R 1072/11
- LSG Sachsen, 19.04.2011 - L 5 R 6/10
Anspruch auf Gewährung von berufsfördernden Leistungen zur Teilhabe am ...
- LSG Baden-Württemberg, 19.03.2009 - L 10 R 2684/07
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - selbst beschaffte Maßnahme - Studium ...
- SG Konstanz, 07.12.2006 - S 4 R 1012/06
- LSG Bayern, 27.07.2010 - L 20 R 309/09
Ermessensentscheidung des Leistungsträgers über die Art der Leistung zur Teilhabe ...
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Literatur im Internet zu § 37 SGB IX
- § 37 SGB IX wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Mittellosigkeit - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Leistungen zur Teilhabe
- Umfang der Leistungen
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 16 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 35 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
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