Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
| Teil 1 - Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 67) |
| Kapitel 5 - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 33 - 43) |
Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf Anforderung eines anderen Rehabilitationsträgers zu Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit gutachterlich Stellung. Dies gilt auch, wenn sich die Leistungsberechtigten in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung der medizinischen oder der medizinisch-beruflichen Rehabilitation aufhalten.
Rechtsprechung zu § 38 SGB IX
56 Entscheidungen zu § 38 SGB IX in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Mainz, 23.03.2006 - 1 K 269/05
1. Begriff der "notwendigen Arbeitsassistenz".
2. Zum Umfang der "notwendigen ... - LSG Bayern, 23.01.2013 - L 19 R 694/09
- LSG Baden-Württemberg, 19.03.2009 - L 10 R 2684/07
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - selbst beschaffte Maßnahme - Studium ...
- LSG Sachsen, 19.04.2011 - L 5 R 6/10
Anspruch auf Gewährung von berufsfördernden Leistungen zur Teilhabe am ...
- SG Dresden, 30.08.2010 - S 24 R 598/08
- LSG Baden-Württemberg, 02.12.2011 - L 4 KR 5537/10
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät - ...
- SG Dresden, 28.02.2011 - S 24 KN 625/09
- SG Detmold, 11.01.2011 - S 21 AS 926/10
Gleitsichtbrille stellt Sonderbedarf nach dem SGB II dar
- SG Würzburg, 19.11.2010 - S 6 R 683/09
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Querverweise
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Leistungen zur Teilhabe
- Umfang der Leistungen
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 16 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 35 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)