Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -

   Teil 1 - Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 67)   
   Kapitel 6 - Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§§ 44 - 54)   
§ 49
Kontinuität der Bemessungsgrundlage

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

Rechtsprechung zu § 49 SGB IX

17 Entscheidungen zu § 49 SGB IX in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 49 SGB IX

Querverweise

Auf § 49 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
    Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
      Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
        Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
          Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
            § 50 (Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes)

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