Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
| Teil 1 - Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 67) |
| Kapitel 6 - Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§§ 44 - 54) |
Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.
Rechtsprechung zu § 49 SGB IX
17 Entscheidungen zu § 49 SGB IX in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2008 - L 12 AL 113/07
Arbeitslosenversicherung
- LSG Bayern, 14.12.2011 - L 13 R 800/09
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2011 - L 3 U 296/08
Kontinuität; Bemessungsgrundlage; Übergangsgeld; Arbeitslosengeld; unmittelbar
- BSG, 07.09.2010 - B 5 R 104/08 R
Rehabilitation - Ermittlung der Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 29.07.2008 - L 14 R 777/05
Anspruch auf Übergangsgeld während Maßnahmen zur Rehabilitation, Ermittlung der ...
- LSG Bayern, 29.07.2008 - L 14 R 777/05
- LSG Bayern, 19.07.2006 - L 20 R 641/05
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.06.2009 - L 21 R 897/07
Übergangsgeld
Zum selben Verfahren:
- SG Lüneburg, 15.11.2007 - S 2 U 185/03
Berechnung des Übergangsgeldes bei Vorbezug von Sozialleistungen
- SG Stade, 22.03.2005 - S 4 RA 139/03
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Querverweise
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Leistungen zur Teilhabe
- Umfang der Leistungen
- Übergangsgeld
- § 21 (Höhe und Berechnung)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
- Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 50 (Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes)
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