Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -

   Teil 1 - Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 67)   
   Kapitel 1 - Allgemeine Regelungen (§§ 1 - 16)   

§ 5
Leistungsgruppen

Zur Teilhabe werden erbracht

1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
4. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

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Literatur im Internet zu § 5 SGB IX

Querverweise

Auf § 5 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
    SGB IX
      Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
        Allgemeine Regelungen
          § 6 (Rehabilitationsträger)
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