Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -

   Teil 1 - Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 67)   
   Kapitel 8 - Sicherung und Koordinierung der Teilhabe (§§ 60 - 67)   
   Titel 1 - Sicherung von Beratung und Auskunft (§§ 60 - 62)   

§ 60
Pflichten Personensorgeberechtigter

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei ihrer Personensorge anvertrauten Menschen Behinderungen (§ 2 Abs. 1) wahrnehmen oder durch die in § 61 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags die behinderten Menschen einer gemeinsamen Servicestelle oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation oder einem Arzt zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

Rechtsprechung zu § 60 SGB IX

4 Entscheidungen zu § 60 SGB IX in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 60 SGB IX

Querverweise

Auf § 60 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
    SGB IX
      Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
        Gemeinsame Servicestellen
          § 22 (Aufgaben)
        Sicherung und Koordinierung der Teilhabe
          Sicherung von Beratung und Auskunft
            § 61 (Sicherung der Beratung behinderter Menschen)
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