Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
| Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160) |
| Kapitel 1 - Geschützter Personenkreis (§§ 68 - 70) |
(1) Die Regelungen dieses Teils gelten für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.
(2) Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 3) erfolgt auf Grund einer Feststellung nach § 69 auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam. Sie kann befristet werden.
(3) Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des § 125 und des Kapitels 13 angewendet.
(4) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene (§ 2 Abs. 1) während der Zeit einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. Der Nachweis der Behinderung wird durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen, mit Ausnahme des § 102 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c, werden nicht angewendet.
Rechtsprechung zu § 68 SGB IX
183 Entscheidungen zu § 68 SGB IX in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 514/04
Krankheitsbedingte Kündigung - Weiterbeschäftigung auf freiem Arbeitsplatz
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 17.09.2004 - 12 Sa 116/03
Kündigung wegen Krankheit
- LAG Baden-Württemberg, 17.09.2004 - 12 Sa 116/03
- BAG, 01.03.2007 - 2 AZR 217/06
Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
Zum selben Verfahren:
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.10.2005 - 10 Sa 502/05
Sonderkündigungsschutz des schwerbehinderten Arbeitnehmers
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.10.2005 - 10 Sa 502/05
- VG München, 19.04.2012 - M 15 K 11.5091
Fristbeginn nach § 91 Abs. 2 Satz 2 SGB IX
- BSG, 15.07.2010 - B 11 AL 150/09 B
Verfassungsmäßigkeit der Gleichstellung eines behinderten Menschen mit einem ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2009 - L 19 AL 17/09
Arbeitslosenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2009 - L 19 AL 17/09
- ArbG Bonn, 25.11.2004 - 7 Ca 2459/04
Unwirksame Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ohne Zustimmung des ...
- LAG Nürnberg, 09.06.2011 - 2 Sa 114/10
Altersteilzeitanspruch, TV-ATZ, einem Schwerbehinderten gleichgestellter ...
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Querverweise
- SGB IX
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
- § 102 (Aufgaben des Integrationsamtes)
- Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen
- § 116 (Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Versicherter Personenkreis
- Versicherungsberechtigung
- § 9 (Freiwillige Versicherung)