Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
| Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160) |
| Kapitel 1 - Geschützter Personenkreis (§§ 68 - 70) |
(1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Beantragt eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2), gelten die in § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 5 Satz 2 und 5 genannten Fristen sowie § 60 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ist entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Zehnte Buch Anwendung findet. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes und der auf Grund des § 30 Absatz 16 des Bundesversorgungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten entsprechend. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. Durch Landesrecht kann die Zuständigkeit abweichend von Satz 1 geregelt werden.
(2) Feststellungen nach Absatz 1 sind nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft macht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
(3) Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Für diese Entscheidung gilt Absatz 1, es sei denn, dass in einer Entscheidung nach Absatz 2 eine Gesamtbeurteilung bereits getroffen worden ist.
(4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1.
(5) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 oder nach anderen Vorschriften zustehen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll befristet werden. Er wird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist. Der Ausweis wird berichtigt, sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist.
Rechtsprechung zu § 69 SGB IX
913 Entscheidungen zu § 69 SGB IX in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2013 - L 11 SB 99/11
Schwerbehindertenrecht - Feststellung des Grades der Behinderung - Tod des ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 07.04.2011 - B 9 SB 3/10 R
Schwerbehindertenrecht - Behinderung - GdB - Schwerbehinderung - rückwirkende ...
- BSG, 07.04.2011 - B 9 SB 3/10 R
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2008 - L 10 SB 40/06
Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts, Rechtmäßigkeit der Eingliederung ...
- BVerwG, 12.07.2012 - 5 C 16.11
Anfechtungsklage; Rechtsschutzinteresse; Fiktion; Fiktion eines Verwaltungsakts; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2011 - 12 A 705/10
Für einen Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem Kündigungsgrund i.S.d. § ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2011 - 12 A 705/10
- LAG Schleswig-Holstein, 11.12.2007 - 5 Sa 386/07
Änderungskündigung, betriebsbedingt, Oberarzt, Arbeitnehmer, Schwerbehinderter, ...
- BSG, 02.12.2010 - B 9 SB 3/09 R
Schwerbehindertenrecht - GdB-Festsetzung - Diabetes mellitus - Teilhabe - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.08.2009 - L 13 SB 294/07
Schwerbehindertenrecht - GdB-Festsetzung - Diabetes mellitus - Sport als Therapie
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.08.2009 - L 13 SB 294/07
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.02.2013 - L 11 SB 245/10
Schwerbehindertenrecht - Grad der Behinderung - Merkzeichen "G", "B", "H", "RF" ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
28.09.2012
Lan-des-be-trieb Stra-ßen-bau NRW
28.09.2012
Dactylo GmbH
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Sozialrecht
Querverweise
- SGB IX
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Geschützter Personenkreis
- § 68 (Geltungsbereich)
- Kündigungsschutz
- § 90 (Ausnahmen)
- Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Beauftragter des Arbeitgebers
- § 95 (Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung)
- Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
- § 107 (Übertragung von Aufgaben)
- Sonstige Vorschriften
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Zu § 34b des Gesetzes
- § 65 (Nachweis der Behinderung)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Gerichtsverfassung
- Rechtsweg und Zuständigkeit
- § 51
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II)
- Leistungen
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
- § 23 (Besonderheiten beim Sozialgeld)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Zusätzliche Bedarfe
- § 30 (Mehrbedarf)