Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
| Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160) |
| Kapitel 2 - Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber (§§ 71 - 79) |
(1) Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 73 haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 haben Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
(2) (weggefallen)
(3) Als öffentliche Arbeitgeber im Sinne des Teils 2 gelten
| 1. | jede oberste Bundesbehörde mit ihren nachgeordneten Dienststellen, das Bundespräsidialamt, die Verwaltungen des Deutschen Bundestages und Bundesrates, das Bundesverfassungsgericht, die obersten Gerichtshöfe des Bundes, der Bundesgerichtshof jedoch zusammengefasst mit dem Generalbundesanwalt, sowie das Bundeseisenbahnvermögen, | |
| 2. | jede oberste Landesbehörde und die Staats- und Präsidialkanzleien mit ihren nachgeordneten Dienststellen, die Verwaltungen der Landtage, die Rechnungshöfe (Rechnungskammern), die Organe der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder und jede sonstige Landesbehörde, zusammengefasst jedoch diejenigen Behörden, die eine gemeinsame Personalverwaltung haben, | |
| 3. | jede sonstige Gebietskörperschaft und jeder Verband von Gebietskörperschaften, | |
| 4. | jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts. |
Rechtsprechung zu § 71 SGB IX
125 Entscheidungen zu § 71 SGB IX in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Berlin-Brandenburg, 20.12.2011 - 3 Sa 1505/11
Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG bei Ablehnung einer schwerbehinderten ...
- VG Stuttgart, 12.05.2011 - 11 K 5112/10
Zustellung der Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten per Email; ...
- ArbG Berlin, 10.09.2008 - 56 Ca 10703/08
Krankheitsbedingte Kündigung - Durchführung eines betrieblichen ...
- LAG Hessen, 28.08.2009 - 3 Sa 340/08
Benachteiligung wegen Behinderung - keine Einladung zum Vorstellungsgespräch - ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2012 - 12 A 2146/11
Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Arbeitgebers zu einer Ausgleichsabgabe; ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 02.12.2005 - 3 Sa 98/05
Unterrichtung - schwerbehinderter Bewerber
- OVG Saarland, 28.10.2010 - 3 B 180/10
Ausgleichsabgabe für Schwerbehinderte nach § 77 Abs. 1 SGB IX bei ...
- LAG Köln, 12.05.2011 - 6 Sa 19/11
Unternehmen der öffentlichen Hand als private Arbeitgeber; unbegründete ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
28.09.2012
Lan-des-be-trieb Stra-ßen-bau NRW
28.09.2012
Dactylo GmbH
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Sozialrecht
Querverweise
- SGB IX
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
- Kündigungsschutz
- § 89 (Einschränkungen der Ermessensentscheidung)
- Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Beauftragter des Arbeitgebers
- Integrationsprojekte
- § 132 (Begriff und Personenkreis)