Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -

   Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160)   
   Kapitel 4 - Kündigungsschutz (§§ 85 - 92)   
§ 86
Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.

Rechtsprechung zu § 86 SGB IX

Literatur im Internet zu § 86 SGB IX

Querverweise

Auf § 86 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
    SGB IX
      Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
        Kündigungsschutz
          § 91 (Außerordentliche Kündigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 86 SGB IX:

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