Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
| Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160) |
| Kapitel 5 - Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Beauftragter des Arbeitgebers (§§ 93 - 100) |
(1) Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat arbeiten zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle eng zusammen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen und Vertretungen, die mit der Durchführung des Teils 2 beauftragten Stellen und die Rehabilitationsträger unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Vertrauensperson und Beauftragter des Arbeitgebers sind Verbindungspersonen zur Bundesagentur für Arbeit und zu dem Integrationsamt.
Rechtsprechung zu § 99 SGB IX
13 Entscheidungen zu § 99 SGB IX in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 16.04.2003 - 7 ABR 27/02
Schwerbehindertenvertretung - Rehabilitanden
- BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 230/04
Beschäftigungsanspruch - Schwerbehinderung - Darlegung
- BAG, 17.08.2010 - 9 ABR 83/09
Rechte der Schwerbehindertenvertretung
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 08.04.2009 - 8 TaBV 113/08
Schwerbehindertenvertretung; Anhörungs- und Beteiligungsrecht; Stellenbesetzung ...
- LAG Köln, 08.04.2009 - 8 TaBV 113/08
- VG Wiesbaden, 15.09.2008 - 8 L 904/08
Beschäftigungsanspruch nach Wiedereingliederung bei anderer Dienststelle
- LAG Köln, 19.09.2007 - 7 Sa 506/07
Restitutionsklage; Restitutionsgrund; Anerkennung als Schwerbehinderter; ...
- BAG, 13.06.2006 - 9 AZR 229/05
Wiedereingliederung - Schwerbehinderung
- OVG Rheinland-Pfalz, 27.10.2011 - 7 A 10405/11
Schwerbehindertenrecht
- LAG Düsseldorf, 11.08.2009 - 17 Sa 430/09
Erstattung von Schulungskosten für Seminarteilnahme des ...
- BAG, 29.07.2009 - 7 ABR 25/08
Schwerbehindertenvertretung - Wahlanfechtung - Gewerkschaft
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Querverweise
- SGB IX
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Sonstige Vorschriften
- § 128 (Schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Soldaten und Soldatinnen)
- Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 158 (Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst)
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